Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergütung bei Stromausfall in der Schuhindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

Fällt die Arbeit infolge einer auf höhere Gewalt beruhenden Betriebsstörung aus, die der Arbeitgeber nach der Betriebsrisikolehre zu vertreten hat, muß er auch nach der Änderung des Manteltarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie durch den Tarifvertrag vom 30. Oktober 1984 den Lohn fortzahlen (im Anschluß an BAG Urteil vom 9.3.1983 4 AZR 301/80 = BAGE 42, 94 = AP Nr 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

 

Normenkette

TVG § 1; BGB § 615

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 11.04.1990; Aktenzeichen 5 Sa 164/88)

ArbG Rosenheim (Entscheidung vom 09.12.1987; Aktenzeichen 3 Ca 1149/87)

 

Tatbestand

Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Schuhindustrie, als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie (MTV) in seiner jeweiligen Fassung Anwendung.

Am 12. Mai 1987 fiel um 6.12 Uhr im Betrieb der Beklagten durch einen Kurzschluß in der betriebseigenen Trafostation, der durch eine Störung in der Schwerpunktstation des Elektrizitätswerkes hervorgerufen worden war, die Stromversorgung aus. Die Arbeitnehmer wurden nach Hause geschickt. Die Störung konnte erst am Nachmittag behoben werden. Ein Angebot der Beklagten, die ausgefallene Arbeitszeit von 8,5 Stunden nachzuarbeiten, wurde von der Klägerin abgelehnt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß ihr nach § 6 Nr. 1 a) MTV ein tariflicher Lohnanspruch für die ausgefallene Arbeitszeit zustehe. Der Stromausfall sei ein Umstand, den der Arbeitgeber nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre zu vertreten habe. Soweit § 6 Nr. 1 c) MTV die Möglichkeit der Nacharbeit vorsehe, gelte diese Regelung nur bei Arbeitsausfällen aufgrund von Naturereignissen, höherer Gewalt und ähnlichen unabwendbaren Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer zu vertreten seien. Diesen Umständen könne ein innerbetrieblicher Stromausfall nicht gleichgesetzt werden.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 126,74 DM

brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus er-

gebenden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1987 zu

zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Klägerin kein Lohnanspruch zustehe. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Einfügung des Klammerzusatzes in § 6 Nr. 1 c) MTV (Naturereignisse, höhere Gewalt und ähnliche unabwendbare Ereignisse) im Anschluß an das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. März 1983 - 4 AZR 301/80 - (BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) deutlich gemacht, daß der Arbeitgeber derartige Umstände nicht zu vertreten habe und in diesen Fällen zur Lohnzahlung nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre nicht verpflichtet sei. Bei dem Stromausfall habe es sich um ein unabwendbares Ereignis gehandelt, da die Störung in der Trafostation auch bei Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher und zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des berufungsgerichtlichen Urteils und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klägerin steht ein Lohnanspruch für die aufgrund der Unterbrechung der Stromversorgung ausgefallene Arbeitszeit nach § 6 Nr. 1 a) MTV zu.

Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der Schuhindustrie (MTV) in der Fassung vom 30. Oktober 1984 unmittelbar und zwingend Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Zur Beurteilung des von der Klägerin geltend gemachten Lohnanspruches ist folgende tarifliche Bestimmung heranzuziehen:

"§ 6 Entlohnung bei Arbeitsausfall

Grundsätzlich wird Lohn nur für die Zeit gezahlt,

in der Arbeit geleistet wird. Von dem Grundsatz,

daß nur geleistete Arbeit einschließlich Arbeits-

bereitschaft bezahlt wird, gelten folgende Aus-

nahmen:

1. a) Fällt die Arbeitszeit aus infolge eines Um-

standes, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, so

ist die ausfallende Arbeitszeit zu vergüten.

Unmöglichkeit der Leistung ist dem Arbeitsausfall

gleichzusetzen, wobei der Arbeiter von der Unmög-

lichkeit (z. B. Mangel an Arbeit) den Arbeitgeber

oder seinen Beauftragten unverzüglich in Kenntnis

zu setzen hat.

Die Arbeiter sind verpflichtet, ohne Lohnverlust

andere ihnen zugewiesene zumutbare Arbeiten zu

übernehmen. Akkord- und Prämienlohnarbeiter er-

halten - auch bei Beschäftigung in Zeitlohn - den

sich aus dem Lohn der letzten 4 Wochen ergebenden

Durchschnittsverdienst ohne Mehrarbeitszuschlag.

Zeitlohnarbeiter erhalten ihren bisherigen Stun-

denlohn.

b) Fällt Arbeitszeit aus infolge Verschuldens der

unter diesen Vertrag fallenden Arbeiter, so ist

die ausgefallene Arbeitszeit nicht zu vergüten,

jedoch auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb

von 5 Wochen zuschlagsfrei nachzuholen.

c) Fällt, ohne daß Kurzarbeit vereinbart worden

ist, Arbeitszeit aus infolge eines Umstandes

(Naturereignisse, höhere Gewalt und ähnliche un-

abwendbare Ereignisse), den weder Arbeitgeber

noch Arbeiter zu vertreten haben, so ist den Ar-

beitern Gelegenheit zu geben, die ausgefallene

Arbeitszeit zur Vermeidung von Lohnausfällen in-

nerhalb von 12 Wochen nachzuarbeiten gegen die

Vergütungen, die in den §§ 4, 5 und 5 A für die

Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit fest-

gesetzt sind.

Wird diese Gelegenheit innerhalb von 12 Wochen

nicht gegeben, so hat der Arbeitgeber eine ange-

messene Entschädigung zu gewähren. Als angemessen

gilt der Tariflohn der entsprechenden Lohngruppe

für die Dauer der Störung, jedoch für höchstens

10 Stunden, soweit dem Arbeiter nicht andere zu-

mutbare Arbeit zu seinem bisherigen Durch-

schnittsstundenverdienst gem. Abs. a angeboten

wird.

Im Falle von Umständen gem. Nr. 1 c Abs. 1 wird

für Nacharbeit, soweit sie Mehrarbeit ist, ein

Zuschlag von 10 % vergütet."

Der Anspruch der Klägerin ist nach § 6 Nr. 1 a) MTV begründet. Die Beklagte hat den Arbeitsausfall am 12. Mai 1987 im Sinne dieser Tarifvorschrift zu vertreten. Nach § 6 Nr. 1 a) MTV hat der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitszeit in allen Fällen zu vergüten, in denen er hierzu nach der Lehre vom Betriebsrisiko verpflichtet ist. Dies folgt aus dem neben dem Tarifwortlaut bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigenden tariflichen Gesamtzusammenhang (vgl. BAGE 46, 308, 316 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung). Dieser läßt auch nach Einfügung des Klammerzusatzes (Naturereignisse, höhere Gewalt und ähnliche unabwendbare Ereignisse) in § 6 Nr. 1 c) MTV in der Fassung vom 30. Oktober 1984 keine andere Beurteilung zu.

Der Senat hat die tarifliche Bestimmung des § 6 MTV i.d.F. vom 4. Juni 1976, die bis auf den Klammerzusatz in § 6 Nr. 1 c) MTV mit § 6 MTV i.d.F. vom 31. Oktober 1984 gleichlautend war, dahingehend ausgelegt, aus der Unterscheidung durch die Tarifvertragsparteien zwischen Vertretenmüssen und Verschulden in § 6 Nr. 1 a), 1 b) und 1 c) MTV folge, daß der Arbeitgeber nach § 6 Nr. 1 a) MTV zur Zahlung der Vergütung für ausgefallene Arbeitszeit nicht nur bei eigenem Verschulden am Arbeitsausfall, sondern auch in den Fällen verpflichtet sei, die er nach der Lehre vom Betriebsrisiko zu vertreten habe. Dies seien auch Fälle höherer Gewalt, die zu einer Störung im betrieblichen Bereich führten, die den Arbeitnehmern die Arbeitsleistung und dem Arbeitgeber deren Entgegennahme unmöglich machten. Der Senat hat ferner darauf verwiesen, in der tariflichen Bestimmung des § 6 Nr. 1 c) MTV bei nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck gekommen, daß die Tarifvertragsparteien alle Fälle des Arbeitsausfalls aufgrund höherer Gewalt von der Pflicht zur Zahlung der Vergütung nach § 6 Nr. 1 a) MTV hätten ausnehmen wollen. Die tarifliche Bestimmung des § 6 Nr. 1 c) MTV betreffe im Hinblick auf den Wortlaut des § 6 Nr. 1 a) MTV vielmehr nur die Fälle der sog. objektiven Leistungshindernisse im außerbetrieblichen Bereich, wie z. B. allgemeine Verkehrssperren, die den Verkehrsfluß behindernde Demonstrationen, den Ausfall öffentlicher Verkehrsmittel, ferner Naturereignisse wie Hochwasser, Schneeverwehungen und Eisglätte, bei denen es sich zumeist um Fälle höherer Gewalt handele.

Mit dieser Auslegung der tariflichen Bestimmung des § 6 MTV i.d.F. vom 4. Juni 1976 hat der Senat an die Auslegung des insoweit gleichlautenden § 6 MTV i.d.F. vom 7. März 1956 angeknüpft, bei der das Bundesarbeitsgericht ebenfalls zum Ergebnis gekommen war, daß durch die Vorschrift die Grundsätze der Betriebsrisikolehre nicht abbedungen worden seien (BAG Urteil vom 4. Juli 1958 - 1 AZR 559/57 - AP Nr. 5 zu § 615 BGB Betriebsrisiko).

Auch die nunmehr um den Klammerzusatz in § 6 Nr. 1 c) MTV i.d.F. vom 31. Oktober 1984 ergänzte Tarifbestimmung läßt kein anderes Auslegungsergebnis zu. Die Tarifvertragsparteien unterscheiden in § 6 MTV bei der Regelung der Entlohnung für ausgefallene Arbeitszeit, ausgehend von dem Grundsatz, daß Lohn nur für geleistete Arbeit gezahlt wird, nach wie vor drei Fallgestaltungen. Fällt die Arbeitszeit infolge eines Umstandes aus, den der Arbeitgeber zu vertreten hat, so ist die ausgefallene Arbeitszeit zu vergüten (§ 6 Nr. 1 a) MTV). Bei Arbeitsausfall infolge Verschuldens des Arbeiters besteht kein Lohnanspruch (§ 6 Nr. 1 b) MTV). Fällt die Arbeitszeit infolge eines Umstandes aus, den weder Arbeitgeber noch Arbeiter zu vertreten haben, besteht nach näherer tariflicher Maßgabe die Möglichkeit der Nacharbeit (§ 6 Nr. 1 c) MTV). Damit ist unverändert aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang zu folgern, daß der Arbeitgeber nach § 6 Nr. 1 a) MTV den Lohn in allen Fällen zu zahlen hat, in denen er nach der Lehre vom Betriebsrisiko dazu verpflichtet ist. Den Arbeitsausfall durch derartige Umstände hat er im Sinne von § 6 Nr. 1 a) MTV "zu vertreten".

Die Beklagte vertritt demgegenüber die Auffassung, daß die Tarifvertragsparteien durch die Einfügung des Klammerzusatzes (Naturereignisse, höhere Gewalt und ähnliche unabwendbare Ereignisse) in § 6 Nr. 1 c) MTV im Anschluß an die Senatsrechtsprechung hinreichend deutlich gemacht hätten, daß alle Fälle höherer Gewalt, d.h. auch diejenigen, die der Arbeitgeber nach der Betriebsrisikolehre zu vertreten habe, den Umständen zugeordnet worden seien, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten hätten, so daß eine Lohnzahlungspflicht ohne Nacharbeit entfiele. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Durch einen Klammerzusatz erläutern die Tarifvertragsparteien im allgemeinen verbindlich einen vorangestellten Rechtsbegriff (vgl. BAG Urteil vom 28. April 1982 - 4 AZR 642/79 - AP Nr. 39 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Hätten sie durch den Klammerzusatz demgemäß alle Umstände beschreiben wollen, die weder der Arbeitgeber noch der Arbeitnehmer zu vertreten haben, so hätten sie dies durch eine entsprechende Stellung des Klammerzusatzes in § 6 Nr. 1 c) MTV zum Ausdruck bringen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Tarifvertragsparteien haben den Klammerzusatz nicht hinter den Relativsatz "den weder Arbeitgeber noch Arbeiter zu vertreten haben" eingefügt, sondern lediglich hinter das Wort "Umstand". Daraus folgt, daß sie mit dem Klammerzusatz die Umstände erläutern wollten, auf die sich die tarifliche Bestimmung des § 6 Nr. 1 c) MTV beziehen soll. Diese Regelung ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch nicht inhaltslos. Bei der Auslegung des § 6 Nr. 1 c) MTV i.d.F. vom 4. Juni 1976 war nämlich streitig, ob Fälle höherer Gewalt denkbar seien, die nicht unter § 6 Nr. 1 a) MTV, sondern unter § 6 Nr. 1 c) MTV fielen. Insoweit hatte der Senat darauf verwiesen, daß § 6 Nr. 1 c) MTV die Fälle der sog. objektiven Leistungshindernisse im außerbetrieblichen Bereich erfasse und als Beispiele dafür expressis verbis die Umstände genannt, die die Tarifvertragsparteien im Folgenden in den Klammerzusatz aufgenommen haben. Dies läßt den Schluß zu, daß sie mit der Tarifänderung lediglich die tarifliche Bestimmung entsprechend der Senatsrechtsprechung verdeutlichen, nicht aber die Risikoverteilung grundlegend ändern wollten. Jedenfalls hat ein möglicher Wille der Tarifvertragsparteien, den Arbeitgeber auch für die Fälle höherer Gewalt, die er nach der Betriebsrisikolehre zu vertreten hat, von der Lohnzahlungspflicht zu entbinden, in der geänderten tariflichen Bestimmung des § 6 Nr. 1 c) MTV keinen hinreichenden Ausdruck gefunden.

Der Arbeitsausfall am 12. Mai 1987 beruhte auf einem Umstand, den die Beklagte nach den Grundsätzen der Lehre vom Betriebsrisiko zu vertreten hat. Der Stromausfall trat durch einen Kurzschluß in der betriebseigenen Trafostation ein, der durch eine Störung in der Schwerpunktstation des Elektrizitätswerkes hervorgerufen worden war. Damit handelt es sich um eine durch einen äußeren Umstand hervorgerufene betriebstechnische Störung, durch die die Arbeitsleistung unmöglich wurde. Das Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus Gründen, die im betrieblichen Bereich liegen, hat der Arbeitgeber zu tragen (vgl. BAGE 42, 94 = AP Nr. 31 zu § 615 BGB Betriebsrisiko m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß durch die Verpflichtung zur Lohnzahlung für den 12. Mai 1987 die Existenz des Betriebes gefährdet wurde, bestehen nicht.

Die Beklagte hat auch die Kosten der Rechtsmittelinstanzen nach §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Dr. Etzel Schneider Dr. Freitag

H. Pallas Fieberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 439223

BAGE 67, 118-124 (LT1)

BAGE, 118

DB 1991, 1525-1526 (LT1)

NZA 1991, 519-521 (LT1)

RdA 1991, 191

AP § 615 BGB Betriebsrisiko (LT1), Nr 33

AR-Blattei, Arbeitsausfall II Entsch 38 (LT1)

AR-Blattei, ES 140.2 Nr 38 (LT1)

AuA 1991, 345-346 (LT1)

EzA § 615 BGB Betriebsrisiko, Nr 12 (LT1)

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