Leitsatz (redaktionell)

1. Tarifliche Regelungen, die im Ein- und Austrittsjahr lediglich die Gewährung von Teilurlaub nach Maßgabe des Zwölftelungsprinzips vorsehen, sind durch das tarifliche Vorrangsprinzip des BUrlG § 13 Abs 1 gedeckt.

2. BUrlG § 6 Abs 1 und damit übereinstimmende tarifvertragliche Bestimmungen über den Ausschluß von Doppelansprüchen sind unanwendbar, Arbeitsverhältnissen desselben Kalenderjahres Teilurlaub nach Maßgabe des Zwölftelungsprinzips entsprechend der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erhält.

 

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 04.08.1964; Aktenzeichen 3 Sa 117/64)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440025

BAGE 17, 289

BAGE, 289

BB 1966, 34

DB 1966, 828

NJW 1966, 221

BetrR 1965, 549

SAE 1966, 46

AP § 5 BUrlG, Nr 1

AR-Blattei, ES 1640 Nr 115

AR-Blattei, Urlaub Entsch 115

ArbuR 1965, 346

PraktArbR BUrlG §§ 4-6, Nr 48

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