Leitsatz (redaktionell)
1. Tarifliche Regelungen, die im Ein- und Austrittsjahr lediglich die Gewährung von Teilurlaub nach Maßgabe des Zwölftelungsprinzips vorsehen, sind durch das tarifliche Vorrangsprinzip des BUrlG § 13 Abs 1 gedeckt.
2. BUrlG § 6 Abs 1 und damit übereinstimmende tarifvertragliche Bestimmungen über den Ausschluß von Doppelansprüchen sind unanwendbar, Arbeitsverhältnissen desselben Kalenderjahres Teilurlaub nach Maßgabe des Zwölftelungsprinzips entsprechend der Dauer des jeweiligen Arbeitsverhältnisses erhält.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 04.08.1964; Aktenzeichen 3 Sa 117/64) |
Fundstellen
Haufe-Index 440025 |
BAGE 17, 289 |
BAGE, 289 |
BB 1966, 34 |
DB 1966, 828 |
NJW 1966, 221 |
BetrR 1965, 549 |
SAE 1966, 46 |
AP § 5 BUrlG, Nr 1 |
AR-Blattei, ES 1640 Nr 115 |
AR-Blattei, Urlaub Entsch 115 |
ArbuR 1965, 346 |
PraktArbR BUrlG §§ 4-6, Nr 48 |
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