Leitsatz (redaktionell)

1. Unterhält der einzige persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft die Mitgliedschaft zu einer tariffähigen Arbeitgeberorganisation, so ist davon auszugehen, daß die Kommanditgesellschaft selbst Mitglied der Organisation und damit tarifgebunden ist.

2. Innungen des Handwerks sind tariffähig.

3. Die Tariffähigkeit der Spitzenorganisationen und der Abschluß von Tarifverträgen durch die Spitzenorganisationen nimmt den tariffähigen Unterorganisationen nicht die Tariffähigkeit und steht dem Abschluß regionaler Tarifverträge nicht entgegen.

4. Regionale Tarifverträge können von der Lohngruppeneinteilung nach dem von den Spitzenorganisationen abgeschlossenen Tarifvertrag abweichen.

5. Im Falle einer solchen Tarifkonkurrenz geht der räumliche engere dem räumlich weiteren Tarifvertrag vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 437299

BAGE 3, 358 (LT1-5)

BAGE, 358

BB 1957, 549

DB 1957, 632

SAE 1957, 119 (LT1-5)

AP § 2 TVG (LT1-5), Nr 2

AR-Blattei, ES 1550.2 Nr 1 (LT1-5)

AR-Blattei, Tarifvertrag II Entsch 1 (LT1-5)

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