Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der Zuwendung. Einheitliches Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der Arbeitsvertrag eines Angestellten beim gleichen Arbeitgeber nach Ablauf des Bemessungszeitraums für die Sonderzuwendung nach § 1 Zuwendungs-TV geändert, bleibt dies nur dann ohne Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung nach § 2 Zuwendungs-TV, wenn das Anstellungsverhältnis nach der Änderung als rechtliche Einheit eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses darstellt.

 

Normenkette

BGB § 611; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 1; Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 § 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Urteil vom 21.09.1994; Aktenzeichen 7 Sa 223/94)

ArbG München (Urteil vom 20.07.1993; Aktenzeichen 19 Ca 11833/91)

 

Tenor

  • Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. September 1994 – 7 Sa 223/94 – wird zurückgewiesen.
  • Die Klägerin trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der an die Klägerin für das Jahr 1990 zu zahlenden tariflichen Zuwendung.

Die Klägerin war als Ärztin bei dem beklagten Freistaat in der Zeit vom 1. Januar 1987 bis zum 31. August 1991 befristet an der Staatlichen Orthopädischen Klinik in München beschäftigt. Nachdem dieser Vertrag einvernehmlich zum 31. Oktober 1990 beendet wurde, wurde die Klägerin gem. Arbeitsvertrag vom 2. November 1990 mit dem beklagten Freistaat ab dem 1. November 1990 bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin befristet bis zum 31. Oktober 1992 eingestellt. Die Beschäftigung beim Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin erfolgte zum Zwecke der Weiterbildung der Klägerin zur Gebietsärztin für Arbeitsmedizin. In der Staatlichen Orthopädischen Klinik war die Klägerin im regulären Klinikbetrieb eingesetzt und hatte Bereitschafts-, Nacht- und Wochenenddienste zu leisten. Diese besonderen Belastungen fielen bei der Tätigkeit im Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin nicht mehr an.

Auf die jeweiligen Arbeitsverhältnisse der Klägerin mit dem Freistaat Bayern waren der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung anwendbar.

Der beklagte Freistaat zahlte im Jahr 1990 an die Klägerin eine Zuwendung nach dem Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 i.d.F. des Änderungstarifvertrages Nr. 4 vom 12. November 1987 (im folgenden: Zuwendungs-TV); dabei legte er den Monat November 1990 für die Berechnung der Zuwendung zugrunde. Daher wurde derjenige Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, und der nach § 47 Abs. 2 BAT in Form eines sog. Aufschlags als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt wird, in der unstreitigen Höhe von 1.854,16 DM brutto nicht berücksichtigt. Hätte der beklagte Freistaat für die Berechnung der Zuwendung die der Klägerin für den Monat September 1990 zustehende Urlaubsvergütung zugrunde gelegt, wäre der sog. Aufschlag bei der Zuwendungszahlung zu berücksichtigen gewesen.

Die Klägerin hat die Zahlung des sog. Aufschlags zur Weihnachtszuwendung 1990 in Höhe von 1.854,16 DM brutto mit Schreiben vom 8. Januar 1991 geltend gemacht. Nach Ablehnung der Zahlung hat sie nach den §§ 16, 17 der Vertretungsordnung mit Schreiben vom 12. Juli 1991 ein Abhilfegesuch eingereicht, das mit Bescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. September 1991 abgelehnt worden ist. Mit ihrer Klage vom 1. Oktober 1991 verfolgt die Klägerin den Zahlungsanspruch gerichtlich. Sie ist der Auffassung, ihr stehe der Anspruch auf den sog. Aufschlag auf jeden Fall zu. Entweder handele es sich bei ihrer Beschäftigung beim Freistaat Bayern um ein einheitliches Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber, so daß der Berechnung der Zuwendung der Monat September zugrunde zu legen sei; oder es lägen zwei verschiedene Arbeitsverhältnisse vor, so daß sich die Zuwendung zu 10/12 nach ihrem früheren Arbeitseinkommen einschließlich des Aufschlags und nur zu 2/12 nach ihrem neuen Arbeitseinkommen errechnen müsse.

Die Klägerin hat beantragt:

Der Beklagte hat an die Klägerin einen Betrag in Höhe von DM 1.854,16 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 15. November 1990 zu bezahlen.

Der beklagte Freistaat hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Arbeitsverhältnisse der Klägerin zunächst bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik und sodann beim Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin könnten nicht als ein einheitliches Arbeitsverhältnis angesehen werden. Zum 1. November 1990 sei – zwar bei demselben Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dem Freistaat Bayern – ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden. Daher sei der erste volle Monat des neuen Arbeitsverhältnisses, also der November 1990, der Bemessung der Zuwendung für das Jahr 1990 zugrunde zu legen. Da in diesem Monat ein Aufschlag nicht angefallen sei, könne ein solcher bei der Zuwendung nicht berücksichtigt werden. Eine Quotelung in 10/12 des früheren Monatsverdienstes und 2/12 des neuen Monatsverdienstes komme deswegen nicht in Frage, weil ein Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht vorliege.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der beklagte Freistaat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Die Klägerin hat für das Jahr 1990 keinen Anspruch auf die Zahlung einer höheren Zuwendung unter Einschluß des sog. Aufschlags nach § 47 Abs. 2 BAT.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Klägerin könne keine höhere Zuwendung für das Jahr 1990 verlangen. Sie erfülle zwar die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 Zuwendungs-TV, da sie am 1. Dezember 1990 in einem Arbeitsverhältnis zu dem beklagten Freistaat Bayern stand und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt war; die Klägerin ist auch seit dem 1. Oktober 1990 ununterbrochen als Angestellte im öffentlichen Dienst beschäftigt. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Zuwendungs-TV sei der Berechnung der Zuwendung der Monat November 1990 zugrunde zu legen, da es sich bei der von der Klägerin ab dem 1. November 1990 aufgenommenen Beschäftigung bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin um ein neues Arbeitsverhältnis im Sinne des Zuwendungs-TV handele. Auf den ersten vollen Kalendermonat dieses neuen Arbeitsverhältnisses sei nicht nur im Falle der erstmaligen Einstellung bei einem zur Zahlung der Zuwendung verpflichteten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes abzustellen, sondern auch für den Fall, daß ein Angestellter im Laufe des Monats September oder später, jedoch vor dem 1. Dezember, aus einem Arbeitsverhältnis in ein anderes Arbeitsverhältnis wechsele, wenn sich nach einer Gesamtbetrachtung die arbeitsrechtlichen Beziehungen der Parteien vor und nach der Änderung nicht als eine rechtliche Einheit darstellten. Dies sei bei der Klägerin der Fall, da ihr Arbeitsverhältnis zur Staatlichen Orthopädischen Klinik ausdrücklich vor Fristablauf mit Wirkung vom 31. Oktober 1990 beendet wurde und mit Wirkung zum 1. November 1990 ein neuer Arbeitsvertrag mit dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin abgeschlossen worden ist. Der Beschäftigung der Klägerin bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin liege eine andere Zwecksetzung, nämlich die Weiterbildung der Klägerin zur Gebietsärztin für Arbeitsmedizin, zugrunde. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin sei auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt worden; daher könne eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht angenommen werden. Sei somit zur Berechnung der Sonderzuwendung von der Vergütung für den Monat November 1990 auszugehen, könne die Klägerin den Aufschlag nach § 47 Abs. 2 BAT nicht verlangen, da im Monat November 1990 ein Aufschlag nicht bezahlt worden sei. Auch eine quotenmäßige Aufteilung nach der Dauer ihrer jeweiligen Arbeitsverhältnisse komme nicht in Betracht, da die Klägerin während des ganzen Kalenderjahres bei dem gleichen Arbeitgeber, dem Freistaat Bayern, beschäftigt war. Insoweit komme es auf die Art des Rechtsverhältnisses nicht an.

Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts folgt der Senat im Ergebnis und in der Begründung.

II. Der Klägerin steht eine höhere Zuwendung für das Jahr 1990 nach dem Zuwendungs-TV nicht zu. Sie kann nicht verlangen, daß der Berechnung ihrer Zuwendung die Vergütung für den Monat September 1990 unter Einschluß des sog. Aufschlags nach § 47 Abs. 2 BAT zugrunde gelegt wird.

1. Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht zunächst davon ausgegangen, daß es sich bei den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. März 1994 – vor Zustellung des erstinstanzlichen Urteils – und mit Schriftsatz vom 1. Juni 1994 eingelegten Berufungen um ein einheitliches Rechtsmittel handelt. Die Berufung ist auch fristgerecht begründet worden.

2. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß die Klägerin die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung 1990 nach § 1 des Zuwendungs-TV erfüllt.

3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß die Klägerin keine Zuwendung in Höhe des Bruttogehalts des Monats September 1990 verlangen kann. Dabei hat das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen, daß sich die Zuwendung 1990 für die Klägerin nicht nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 1, sondern nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Zuwendungs-TV berechnet. § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 des Zuwendungs-TV gilt dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Angestellten später als am 1. September begonnen hat. Dies ist bei der Klägerin der Fall.

a) Zwar ist die Klägerin zumindest seit 1987 ununterbrochen bei demselben Arbeitgeber, dem Freistaat Bayern, beschäftigt. § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Zuwendungs-TV kommt jedoch deswegen nicht zur Anwendung, weil es sich bei den Anstellungsverhältnissen der Klägerin bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik in München bis zum 31. Oktober 1990 und dem anschließenden Beschäftigungsverhältnis bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin ab dem 1. November 1990 nicht um ein einheitliches Arbeitsverhältnis handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Klägerin zum 1. November 1990, somit später als am 1. September 1990, ein anderes Arbeitsverhältnis bei dem Freistaat Bayern begonnen hat.

b) Änderungen des Arbeitsvertrages nach Ablauf des Bemessungszeitraums für die Sonderzuwendung bleiben nur dann ohne Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung, wenn das bisherige Arbeitsverhältnis fortgesetzt und kein neues Arbeitsverhältnis begründet wird. Dies setzt voraus, daß die Rechtsverhältnisse vor und nach der Änderung eine rechtliche Einheit bilden (Clemens/Scheuring/Steingen/Weise, BAT, Bd. 6, Teil VI Zuwendung, Erläuterung 20a).

Die Beschäftigung der Klägerin als Ärztin im Klinikbetrieb der Staatlichen Orthopädischen Klinik in München bis zum 31. Oktober 1990 und die Tätigkeit der Klägerin beim Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin zum Zwecke der Weiterbildung zur Gebietsärztin für Arbeitsmedizin stellen kein einheitliches Arbeitsverhältnis dar. Der Umstand, daß beide Tätigkeiten bei dem gleichen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, dem Freistaat Bayern, ausgeübt werden, steht dem nicht entgegen.

Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat im Urteil vom 12. November 1987 (– 6 AZR 762/85 – n.v.) eine rechtliche Einheit zwischen zwei befristeten Angestelltenverhältnissen verneint, wenn die Rechtsbeziehungen der Parteien hinsichtlich Arbeitszeit, Entgelt und Rechtsgrundlage völlig neu geordnet worden sind. Der dortige Kläger war zunächst drei Jahre als BAT-Zeitangestellter mit 20 Wochenstunden zu seiner eigenen wissenschaftlichen Weiterbildung mit dem Ziel der Promotion und im unmittelbaren Anschluß daran ab 1. November 1990 für die Dauer von zwei Monaten als wissenschaftliche Hilfskraft mit 25 Monatsstunden für Aushilfsarbeiten beschäftigt worden. Auch der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat auf das Vorliegen einer rechtlichen Einheit zwischen den verschiedenen Anstellungsverhältnissen abgestellt und ein einheitliches Arbeitsverhältnis in dem Urteil vom 31. Oktober 1975 (– 5 AZR 482/74 – AP Nr. 87 zu § 611 BGB Gratifikation) angenommen, wenn nach Ablauf des Bemessungszeitraums lediglich die Dauer der Arbeitszeit verändert wird, während alle anderen Regelungen, insbesondere die Grundlagen der Entgeltzahlung, die Eingruppierung und die Art der Arbeitsleistung gleich bleiben. Ein neues Arbeitsverhältnis in diesem Sinne beginnt auch dann nicht, wenn ein vollbeschäftigter Angestellter in einem Arbeitsverhältnis als teilzeitbeschäftigter Angestellter weiterbeschäftigt wird oder umgekehrt (Böhm/Spiertz/Spohner/Steinherr, BAT, Teil III, § 2 TV-Zuwendung Rz 13).

Nach diesen Grundsätzen liegt im vorliegenden Fall ein einheitliches Arbeitsverhältnis nicht vor. Die Beschäftigung der Klägerin als Klinikärztin bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik in München und die anschließende Tätigkeit bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin zum Zwecke der Weiterbildung zur Gebietsärztin für Arbeitsmedizin stellen keine rechtliche Einheit dar. Die Tätigkeit beim Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin kann daher nicht als Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik angesehen werden; es liegt ein anderes Arbeitsverhältnis vor.

Dabei hat es das Landesarbeitsgericht zu Recht als maßgeblich angesehen, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik ausdrücklich vor dem vorgesehenen Fristablauf mit Wirkung zum 31. Oktober 1990 beendet worden ist, um mit Wirkung ab dem 1. November 1990 einen Arbeitsvertrag mit einer anderen Dienststelle des Freistaats Bayern, dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin, abzuschließen. Dem neuen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin liegt eine völlig andere Zwecksetzung zugrunde als bei der Tätigkeit in der Staatlichen Orthopädischen Klinik; die Beschäftigung der Klägerin im Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin dient nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts der Weiterbildung der Klägerin zur Gebietsärztin für Arbeitsmedizin. Die Tätigkeit der Klägerin im Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin unterscheidet sich auch nach ihrem Inhalt ganz wesentlich von ihrer bisherigen Tätigkeit in der Orthopädischen Klinik. Aus diesen Umständen folgt, daß die Parteien das nachfolgende Arbeitsverhältnis bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin auf eine neue rechtliche Grundlage stellen wollten und nicht von einer Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses ausgegangen sind. Dem steht nicht entgegen, daß die Arbeitsvertragsbedingungen, wie z. B. die Vergütung und die Arbeitszeit, im wesentlichen übereinstimmen.

Da bei dem Wechsel der Klägerin zu dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin ein neues Arbeitsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Zuwendungs-TV vereinbart worden ist, ist der Berechnung der Zuwendung für das Jahr 1990 zu Recht die Vergütung der Klägerin im Monat November 1990 zugrunde gelegt worden. Da in diesem Monat Aufschläge nicht zu zahlen waren, konnten solche bei der Berechnung der Zuwendung auch nicht berücksichtigt werden.

c) Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, kommt eine quotenmäßige Aufteilung bei der Berechnung der Zuwendung 1990 nach der Dauer der jeweiligen Arbeitsverhältnisse der Klägerin zum einen bei der Staatlichen Orthopädischen Klinik und zum anderen bei dem Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsmedizin nicht in Betracht. Die Klägerin war während des ganzen Kalenderjahres 1990 beim gleichen Arbeitgeber, dem Freistaat Bayern, beschäftigt, und erhält daher eine einheitliche Zuwendung nach § 1 des Zuwendungs-TV, unabhängig davon, in welchem Rechtsverhältnis sie für welche Zeit tätig war. Darauf, ob während des Kalenderjahres das Rechtsverhältnis gewechselt hat, kommt es insoweit nicht an (BAG Urteil vom 9. Juni 1993 – 10 AZR 523/92 – AP Nr. 5 zu §§ 22, 23 BAT Zuwendungs-TV). Die Klägerin erfüllt zum Stichtag die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zuwendung nach § 1 Zuwendungs-TV; die Berechnung der Zuwendung richtet sich nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 Zuwendungs-TV. Für die Anwendung von § 2 Abs. 2 Zuwendungs-TV, der die Zwölftelung der Zuwendung in den dort geregelten Fällen vorsieht, ist kein Raum.

Die Revision der Klägerin bleibt daher ohne Erfolg.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Matthes, Dr. Freitag, Hauck, Brose, Walther

 

Fundstellen

Haufe-Index 872249

NZA 1996, 781

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