Leitsatz (redaktionell)

1. Der Betriebsstillegung, dh der Einstellung der betrieblichen Arbeit unter Auflösung der Produktionsgemeinschaft für eine unabsehbare oder zumindest für eine relativ lange Zeit, steht die kurzfristige Weiterbeschäftigung einiger weniger Arbeitnehmer mit Abwicklungs- oder Aufräumungsarbeiten nicht entgegen (Bestätigung von BAG Urteil vom 17. September 1957 1 AZR 352/56 = AP Nr 8 zu § 13 KSchG; ständige Rechtsprechung).

2. Zur Wahrnehmung und Abwicklung seiner gesetzlichen Aufgaben behält der Betriebsrat auch nach der Betriebsstillegung ein sogenanntes Restmandat. Dies setzt nicht notwendigerweise den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse der Betriebsratsmitglieder über den Zeitpunkt der Betriebsstillegung voraus.

3. Das Kündigungsschutzgesetz ist betriebsbezogen, allenfalls unternehmensbezogen, aber nicht konzernbezogen. Der Arbeitgeber ist daher vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht verpflichtet, eine anderweitige Unterbringung des Arbeitnehmers in einem Konzernbetrieb zu versuchen. Etwas anderes kann sich allerdings aus dem Arbeitsvertrag, einer vertraglichen Absprache oder einer Selbstbindung des Arbeitgebers, etwa aufgrund einer formlosen Zusage oder eines vorangegangenen Verhaltens ergeben.

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Entscheidung vom 07.08.1980; Aktenzeichen 3 Sa 1184/79)

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 20.08.1979; Aktenzeichen 9 Ca 575/78)

 

Fundstellen

BAGE 41, 72-92 (LT1-3)

BAGE, 72

DB 1983, 2635-2638 (LT1-3)

NJW 1984, 381-382 (LT1-3)

ARST 1984, 4-5 (LT1-3)

BlStSozArbR 1984, 38-38 (T)

SAE 1984, 139-145 (LT1-3)

ZIP 1983, 1492

ZIP 1983, 1492-1499 (LT1-3)

AP § 1 KSchG 1969 Konzern (LT1-3), Nr 1

AR-Blattei, ES 1020 Nr 233 (LT1-3)

AR-Blattei, Kündigungsschutz Entsch 233 (LT1-3)

EzA § 15 nF KSchG, Nr 29 (LT1-3)

JuS 1984, 727-728 (LT1-3)

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