Leitsatz (redaktionell)

1. Der Arbeitgeber braucht den künftigen Arbeitnehmer bei den Einstellungsverhandlungen nicht über solche Umstände zu unterrichten, die sich aus der Sachlage von selbst ergeben. Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der an ihn zu stellenden Anforderungen, soweit sich diese im Rahmen des Üblichen halten.

2. Wer sich von seinem bisherigen Arbeitsplatz abwerben läßt und mit dem abwerbenden Arbeitgeber nicht vereinbart, daß die Kündigung eine Zeitlang ausgeschlossen ist, übernimmt das Wagnis, daß der neue Arbeitgeber ihm vor dem Ablauf der in KSchG § 1 Abs 1 bestimmten Frist von 6 Monaten mit der gesetzlichen Frist kündigt.

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 17.11.1955; Aktenzeichen I Sa 117/55)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438069

BAGE 5, 182 (LT1-2)

BAGE, 182

NJW 1958, 727

JR 1959, 375

AP § 276 BGB, Nr 2

ArbuR 1959, 58 (LT1-2)

EzA § 276 BGB, Nr 1

MDR 1958, 455

PraktArbR BGB § 276, Nr 97 (LT1-2)

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