Leitsatz (redaktionell)

1. Auch ohn ausdrückliche vertragliche Regelung kann ein leitender Angestellter seinem Arbeitgeber gegenüber aus dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, aus gegebenem Anlaß und im gebotenen Umfang die Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren (aktualisierte Überwachungspflicht).

2. Der Umstand, daß einem leitenden Angestellten die Gegenzeichnung von Kassenbelegen, Bank- und Kontoauszügen obliegt, spricht nach allgemeiner Erfahrung für eine irgendwie geartete Überwachungs- und Kontrollpflicht des Gegenzeichners in bezug auf die Tätigkeit des Erstzeichners.

 

Normenkette

BGB §§ 157, 242, 611

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.1956; Aktenzeichen 1 Sa 351/56)

 

Fundstellen

Haufe-Index 438036

BAGE 6, 82 (LT1-2)

BAGE, 82

NJW 1958, 1747

AP § 611 BGB Treuepflicht (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, ES 870 Nr 9 (LT1-2)

AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 9 (LT1-2)

MDR 1958, 800

PraktArbR BGB § 276, Nr 109 (LT1-2)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge