Leitsatz (redaktionell)
1. Auch ohn ausdrückliche vertragliche Regelung kann ein leitender Angestellter seinem Arbeitgeber gegenüber aus dem Gesichtspunkt der arbeitsvertraglichen Treuepflicht verpflichtet sein, aus gegebenem Anlaß und im gebotenen Umfang die Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer zu überwachen und zu kontrollieren (aktualisierte Überwachungspflicht).
2. Der Umstand, daß einem leitenden Angestellten die Gegenzeichnung von Kassenbelegen, Bank- und Kontoauszügen obliegt, spricht nach allgemeiner Erfahrung für eine irgendwie geartete Überwachungs- und Kontrollpflicht des Gegenzeichners in bezug auf die Tätigkeit des Erstzeichners.
Normenkette
BGB §§ 157, 242, 611
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 18.09.1956; Aktenzeichen 1 Sa 351/56) |
Fundstellen
Haufe-Index 438036 |
BAGE 6, 82 (LT1-2) |
BAGE, 82 |
NJW 1958, 1747 |
AP § 611 BGB Treuepflicht (LT1-2), Nr 5 |
AR-Blattei, ES 870 Nr 9 (LT1-2) |
AR-Blattei, Haftung des Arbeitnehmers Entsch 9 (LT1-2) |
MDR 1958, 800 |
PraktArbR BGB § 276, Nr 109 (LT1-2) |
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