Leitsatz (redaktionell)
1. Für die Anwendung von § 9 Abs 2 des Manteltarifvertrages Nr 4 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland vom 1972-02-04 und § 2 Buchst a des Gehaltstarifvertrages Nr 8 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland vom 1972-04-05 kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Arbeitsvertrag vor oder nach dem Inkrafttreten der Tarifverträge abgeschlossen oder aktualisiert worden ist.
2. Bei der Tarifauslegung kann nicht darauf abgestellt werden, wie sich der Vollzug neuer tariflicher Bestimmungen auf die Rechtsverhältnisse bisher übertariflich vergüteter Arbeitnehmer auswirkt.
3. Eine Tarifübung ist insoweit unbeachtlich, als sie zu dem im Auslegungswege ermittelten objektiven Inhalt einer Tarifnorm im Widerspruch steht.
4. Ein Tarifvertrag des inländischen Arbeitsrechts ist ohne Rücksicht auf einen fremdsprachigen Entwurf allein nach seinem deutschen Wortlaut auszulegen.
5. Das Erlöschen einer juristischen Person oder parteifähigen Personenmehrheit ist im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wie der Tod einer natürlichen Person auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen.
Orientierungssatz
1. Gehaltstarifvertrag Nr 8 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland (GehTV Nr 8).
2. Manteltarifvertrag Nr 4 für die Stewardessen der British European Airways in Deutschland (MTV Nr 4).
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 28.01.1974; Aktenzeichen 5 Sa 74/73) |
Fundstellen
Haufe-Index 438931 |
AP § 1 TVG Auslegung (LT1-5), Nr 124 |
EzA § 1 TVG Auslegung, Nr 4 |
IPRspr. 1974, 44 |
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