Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein zur Rufbereitschaft eingeteilter Betriebsschlosser in der Nacht von 23 bis 8 Uhr zu Reparaturarbeiten herangezogen und muß wegen der zwingend vorgeschriebenen mindestens elfstündigen Ruhezeit deshalb für ihn am folgenden Tag die regelmäßige Tagesschicht ausfallen, so kann er für die ausgefallenen Stunden der Tagesschicht keine Bezahlung verlangen, wenn nicht kollektivvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Voraussetzung ist allerdings, daß der Arbeitgeber den Schlosser in der fraglichen Woche entsprechend der vertraglichen Arbeitszeit beschäftigt oder jedenfalls vergütet hat.

2. Für Leitsatz 1) kommt es nur darauf an, ob der Arbeitnehmer tatsächlich Rufbereitschaft und Nachtarbeit geleistet hat. Ein Lohnanspruch für die ausgefallenen Arbeitsstunden ist nicht deshalb begründet, weil der Arbeitgeber bei der Einteilung der Rufbereitschaft das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt hat.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.10.1974; Aktenzeichen 11 Sa 639/74)

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.02.1974; Aktenzeichen 6 Ca 4905/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439936

BB 1976, 1223-1224 (LT1-2)

DB 1976, 1868-1869 (LT1-2)

BetrR 1977, 219-225 (LT1-2)

AP § 12 AZO (LT1-2), Nr 10

AR-Blattei, Betriebsverfassung XIVB Entsch 30 (LT1-2)

AR-Blattei, ES 530.14.2 Nr 30 (LT1-2)

EzA § 12 AZO, Nr 2 (LT1-2)

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