Leitsatz (redaktionell)
1. Bei nachträglicher, vom Schuldner nicht zu vertretender Unmöglichkeit der Vertragserfüllung entfällt der Anspruch des Gläubigers auf eine vereinbarte Vertragsstrafe.
2. Nebenverpflichtungen können nur dann als durch ein Vertragsstrafenversprechen gesichert angesehen werden, wenn dies eindeutig
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 19.08.1963; Aktenzeichen 4 Sa 431/63) |
Fundstellen
Haufe-Index 440242 |
DB 1964, 1666 |
AP § 339 BGB, Nr 3 |
AR-Blattei, ES 840 Nr 3 |
AR-Blattei, Gruppenarbeit Entsch 3 |
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