Leitsatz (redaktionell)

1. Dem Begriff der Wendezeit eines Omnibus-Kraftfahrers ist es - sofern der Tarifvertrag oder eine betriebliche Regelung nichts Gegenteiliges ergibt - eigentümlich, daß eine irgendwie geartete Beanspruchung des Fahrers bestehen bleibt.

2. Im Geltungsbereich des BMT-G 2 und des BMT-G 2 Anl 1 darf die Dienstschicht eines Fahrers auch dann eine unbezahlte Pause umfassen, wenn diese die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet und ihre Dauer durch betrieblich bedingte Arbeitsunterbrechungen bestimmt ist.

3. Eine Kraftverkehrsgesellschaft kann die Dienstpläne für ihre im Fahrdienst tätigen Arbeitnehmer nur gemeinsam mit dem Betriebsrat aufstellen. Die Verletzung des Mitbestimmungsrechtes führt aber nicht dazu, daß ein Fahrer für Zeiten der Unterbrechung, in denen er nicht gearbeitet hat, Bezahlung fordern könnte.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 07.02.1968; Aktenzeichen 9 Sa 893/67)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439835

AP § 16 BMT-G II, Nr 1

AR-Blattei, Öffentlicher Dienst Entsch 78ject=Entscheidung_Fundstelle_LI[21810763

ArbuR 1969, 247

PersV 1971, 248

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