Leitsatz (redaktionell)

1. Das Rechtsschutzinteresse zur Feststellung des streitigen betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstatus eines Arbeitnehmers als leitenden Angestellten ist auch dann zu bejahen, wenn derzeit kein akuter Streitfall mehr vorliegt.

2. Bestätigung und Ergänzung des Beschlusses vom 1974-03-05 - 1 ABR 19/73 - zur Abgrenzung des Personenkreises der leitenden Angestellten.

3. Die (Haupts-) Abteilungsleiter eines von 20 Hauptbüros eines Großunternehmens, die eine bestimmte Sparte des Verkaufsgeschäfts im räumlichen Bereich des Hauptbüros leiten, aber ihrerseits noch dem kaufmännischen Direktor des Hauptbüros unterstehen, sind keine leitenden Angestellten, wenn mangels Vorlage der Verkaufsrichtlinien nicht festzustellen ist, daß sie bei Verkaufsverhandlungen im Regelfall einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum haben. Die Höhe des Umsatzes oder des Werbeetats ist als solche nicht entscheidend.

 

Normenkette

ArbGG § 83; BetrVG § 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 09.02.1973; Aktenzeichen 4 TaBV 1/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 436773

BAGE 26, 345-358 (LT1-3)

BAGE, 345

BB 1975, 279

DB 1975, 405

NJW 1975, 1246 (L1-3)

NJW 1975, 797

NJW 1975, 797 (LT1-3)

BetrR 1975, 471-480 (LT1-3)

ARST 1975, 82-84 (LT1,3)

DOK 1975, 194

DRiZ 1975, 53

SAE 1975, 182-187 (LT1-3)

WM IV 1975, 203

AP § 5 BetrVG 1972 (LT1-3), Nr 2

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 10

EzA § 5 BetrVG 1972, Nr 9

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