Zusammenfassung

 
Überblick

Die Elternzeit wirkt sich sowohl sozialversicherungs- als auch beitragsrechtlich für Arbeitnehmer aus. Besondere Konstellationen ergeben sich insbesondere dann, wenn Arbeitnehmer in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung ausüben. Berücksichtigt werden muss u. a., ob der Arbeitnehmer vor der Elternzeit gesetzlich oder privat krankenversichert war. Zahlt der Arbeitgeber während der Elternzeit Zuschüsse an den Arbeitnehmer, gelten hier besondere Vorgaben.

Lohnsteuerrechtlich wird eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit wie eine normale Beschäftigung behandelt; bezogene Vergütungen unterliegen dem Lohnsteuerabzug nach den normalen Vorschriften. Teilzeitarbeit liegt auch bei einer geringfügigen Beschäftigung vor.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die maßgebenden Rechtsgrundlagen für das Versicherungs- und Beitragsrecht sind in § 26 Abs. 2a SGB III, §§ 192 und 224 SGB V sowie § 49 SGB XI geregelt. Das Mutterschaftsgeld ist in § 19 MuSchG bestimmt. Die melderechtlichen Bestimmungen finden sich in der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). Die Möglichkeiten der Befreiung von der Krankenversicherungspflicht, die bei einer mehr als geringfügig entlohnt ausgeübten Beschäftigung grundsätzlich eintritt, regelt § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V. Die Regelungen zur Elternzeit enthalten die §§ 15 bis 21 BEEG.

Sozialversicherung

1 Ende einer im Voraus befristeten Beschäftigung während der Elternzeit

Endet die Beschäftigung – z. B. wegen Befristung – während der Elternzeit zu einem Zeitpunkt, zu dem auch bereits der Bezug von Elterngeld geendet hat, entfällt das Fortbestehen der Mitgliedschaft bei der Krankenkasse. Durch die Beendigung der Beschäftigung kann auch keine Elternzeit mehr beansprucht werden, da die Inanspruchnahme von Elternzeit vom Fortbestand einer Beschäftigung abhängt. Der Fortbestand der Mitgliedschaft ist in diesen Fällen auf den Zeitraum beschränkt, in dem Elterngeld bezogen wird.[1]

In den Einzelfällen, in denen aus formalen Gründen die Beschäftigung endet (z. B. Insolvenz, Tod des Arbeitgebers, Betriebsstilllegung), ist der Fortbestand der Mitgliedschaft für die Dauer der ursprünglich vereinbarten Elternzeit anzuerkennen.

2 Beschäftigung während der Elternzeit

2.1 Mehrere Minijobs neben der Hauptbeschäftigung

Hat in einer zweiten oder weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung bislang (wegen einer Hauptbeschäftigung) Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bestanden, wird diese geringfügige Beschäftigung bei Beginn der Elternzeit versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Die Beschäftigung bleibt versicherungspflichtig zur Rentenversicherung, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf Antrag von dieser befreien lässt. Es verbleibt jedoch bei der Versicherungspflicht, wenn durch die Zusammenrechnung der (beiden) geringfügig entlohnten Beschäftigungen die Arbeitsentgeltgrenze von 538 EUR[1] überschritten wird.

 
Praxis-Beispiel

Elternzeit und mehrere Minijobs

Eine Raumpflegerin arbeitet regelmäßig

 
seit Jahren beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 700 EUR
seit 1.6.2022 beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 40060 EUR
seit 1.8.2022 beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 220 EUR

Ab 1.11.2024 beginnt eine Elternzeit. Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A wird während der Elternzeit nicht ausgeübt. Die Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C werden im bisherigen Umfang während der Elternzeit fortgesetzt.

Ergebnis: Die (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A entfällt. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B ist als erste geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei und wird deshalb vor Beginn der Elternzeit nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist durch den Wegfall der Hauptbeschäftigung ab 1.11.2024 nicht mehr mit der Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen. Da es sich um 2 parallel ausgeübte, für sich betrachtet jeweils geringfügig entlohnte Beschäftigungen handelt, sind sie zusammenzurechnen. Das Entgelt übersteigt mit zusammen 620 EUR die Entgeltgrenze von 538 EUR. Die Beschäftigungen bei Arbeitgeber B und C werden ab 1.11.2024 versicherungs- und beitragspflichtig.

Nicht zulässig ist eine Aufteilung in eine Beschäftigung mit Elternzeit und eine geringfügige Beschäftigung neben der Elternzeit beim gleichen Arbeitgeber. Das ist nicht möglich, weil das Beschäftigungsverhältnis einheitlich und nicht nach getrennt abgeschlossenen Arbeitsverträgen zu beurteilen ist.[2]

[1] Bis 31.12.2023: 520 EUR.

2.2 Fortgesetzte Teilzeitbeschäftigung nach Ende der Elternzeit

Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wegen einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung ist auf die Dauer der Elternzeit beschränkt. Wird nach dem Ende der Elternzeit weiterhin eine Teilzeitbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber ausgeübt, würde Krankenversicherungspflicht eintreten. Für diese Teilzeitbeschäftigung kann jedoch weiterhin Versicherungsfreiheit beantragt ...

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