Begriff

Bei Auslandszulagen handelt es sich um Entgeltbestandteile, die Beamte zusätzlich für eine Tätigkeit im Ausland erhalten. Typische Formen der Auslandszulage sind

  • Kaufkraftausgleich,
  • Auslandstrennungsgeld,
  • Mietzuschuss,
  • Zulage an Lehrer an Europäischen Schulen und
  • Auslandskinderzuschlag.

Auslandszulagen betragen häufig zwischen 50 EUR und 100 EUR. Sie können je nach Einsatz und Einsatzgebiet aber auch höher ausfallen.

Auslandszulagen, die den Arbeitslohn übersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen Tätigkeit am Ort der zahlenden öffentlichen Kasse zustehen würden, sind steuerfrei und damit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.[1]

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerfreiheit ergibt sich aus § 3 Nr. 64 EStG und § 55 Bundesbesoldungsgesetz. Die Höhe der steuerfreien Kaufkraftzuschläge richtet sich nach der vierteljährlich vom BMF bekannt gegebenen Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge: BMF, Schreiben v. 4.1.2024, IV C 5 – S 2341/23/10001 :004, BStBl 2024 I S. 155; BMF, Schreiben v. 5.4.2024, IV C 5 – S 2341/24/10001 :001. Zum Werbungskostenabzug bei steuerbefreiten Auslandszulagen s. § 3c EStG, BFH, Urteil v. 11.2.1993, VI R 66/91, BStBl 1993 II S. 450 und BFH, Urteil v. 13.08.1997, I R 65/95, BStBl 1998 II S. 21.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Auslandszulage frei frei
[1] In der Privatwirtschaft wird auch der Begriff "Entsendezulage" verwendet.

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