1Bei Flugreisen können den Angehörigen der Besoldungsgruppen B 6 bis B 11 und R 6 bis R 10 die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse erstattet werden. 2Das Gleiche gilt für andere Dienstreisende, wenn der Flug ununterbrochen länger als 10 Stunden dauert und aus triftigem Grund nicht unterbrochen werden kann. 3Flugunterbrechungen, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug nicht länger als 2 Stunden dauern, bleiben unberücksichtigt. 4Bei längeren Flugunterbrechungen wird jede Flugteilstrecke als Flugreise für sich behandelt.

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