Ansprechpartner für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist im Inland die Ausländerbehörde, im Ausland für das Visumverfahren die dortige Auslandsvertretung. Eine besondere Zuständigkeit besteht für das Bundesamt für Migration (BAMF) bei Beschäftigungen im Rahmen von Asylverfahren.

Ansprechpartner für den Ausländer als Antragsteller ist nur die Ausländerbehörde. Die Beteiligung der BA an der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung erfolgt bei der Aufnahme einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur noch in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren. Ein weiterer Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsagentur ist aufgrund des zusammengefassten Verfahrens überflüssig.

Der Aufenthaltstitel ist im Ausland vor der Einreise persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. In diesem Visumverfahren werden die Voraussetzungen der Erteilung vor Ort geprüft. Dabei ist die Ausländerbehörde über das Bundesverwaltungsamt beteiligt – die Ausländerbehörde holt auch die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und übermittelt die Entscheidung wiederum an das Bundesverwaltungsamt.

Hält sich der Ausländer bereits im Bundesgebiet auf, ist der Antrag oder eine eventuelle Verlängerung bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes zu beantragen.[1] Die näheren Modalitäten der verschiedenen Verfahren sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt.

Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU ist die BA allein zuständig; örtlich zuständig ist das jeweils zuständige ZAV-Team, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beschäftigenden Unternehmens befindet. Die Ausländerbehörden werden nicht beteiligt.

[1] §§ 39 f. AufenthVO.

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