Überblick

Das Recht der ausländischen Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland stellt kein abgeschlossenes Sonderrecht dar. Grundsätzlich sind ausländische Arbeitnehmer den deutschen Arbeitnehmern arbeitsrechtlich gleichgestellt und unterliegen vollumfänglich dem deutschen Recht. Es können sich jedoch Besonderheiten im Hinblick auf das anwendbare Recht ergeben. Diese resultieren oftmals aus dem Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht, aber auch aufgrund des vereinbarten Vertragsstatuts sowie der Geltung internationalen Rechts, insbesondere der EU-Vorschriften. Von Bedeutung sind die damit verbundenen Probleme zumeist bei grenzüberschreitenden Entsendungen oder Versetzungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Normen, die das anwendbare Recht festlegen, sind internationale Abkommen, insbesondere der ILO und die Europäische Sozialcharta; das EU-Recht, insbesondere die Rom I-Verordnung über die Bestimmung des Statuts bei Vertragsverhältnissen für die meisten EU-Mitgliedstaaten, in Teilbereichen aber auch die Rom II-Verordnung sowie die Brüssel Ia-Verordnung, hilfsweise das jeweilige nationale Kollisionsrecht (in Deutschland Art. 30 EGBGB), im Verhältnis zu Norwegen, Island und der Schweiz das Luganer Abkommen (LugÜ). Inhaltsnormen mit Bezug zu Auslandssachverhalten sind z. B. die EU-Grundfreiheit der Freizügigkeit, die EU-Entsenderichtlinie, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die EU-Insolvenzverordnung (EuInsVO), das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG), aber auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

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