Der besondere Kündigungsschutz der Schwangeren und Mütter[1] gilt auch für Aushilfsarbeitsverhältnisse. Beim Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer Schwangeren bestehen keine Besonderheiten. Der Mutterschutz setzt nicht die Erfüllung einer bestimmten Wartezeit voraus, sondern beginnt sofort mit dem Arbeitsverhältnis.

[1] S. Mutterschutz.

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