Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde.

Bei der Ausgleichsquittung ist eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn der Arbeitnehmer sich vom Inhalt der Ausgleichsquittung, die er ungelesen unterschreibt, eine unrichtige Vorstellung macht[1] oder wenn er die Ausgleichsquittung nur flüchtig durchliest und missversteht oder auch nach sorgfältigem Durchlesen, wenn er sich unrichtige Vorstellungen von dem Inhalt der Ausgleichsquittung macht.

Der Arbeitnehmer, der die Ausgleichsquittung unterschreibt, ohne sie gelesen und ohne von seinem Inhalt eine bestimmte Vorstellung zu haben, ist zur Irrtumsanfechtung allerdings nicht berechtigt, wenn er sich keine konkrete Vorstellung machte und sich deshalb über den Inhalt der tatsächlich unterschriebenen Ausgleichsquittung auch nicht irren konnte. Zur Irrtumsanfechtung bei einer ungelesenen Ausgleichsquittung ist ein Arbeitnehmer danach dann berechtigt, wenn er sich über ihren Inhalt eine falsche Vorstellung machte, beispielsweise weil er aufgrund der sonstigen Umstände, insbesondere von mündlichen Hinweisen oder der Gestaltung der Ausgleichsquittung, davon ausging, er würde lediglich ein Empfangsbekenntnis unterzeichnen.

Da ausländische Arbeitnehmer das Sprachrisiko bei einem Vertragsschluss tragen[2], können sie auch eine von ihnen unverstandene Ausgleichsquittung nicht anfechten, solange ihnen nur klar ist, worum es sich dabei handelt.

Die Anfechtung wegen Irrtums über den Inhalt der Ausgleichsquittung muss nach § 121 BGB unverzüglich erfolgen, nach dem der Arbeitnehmer Kenntnis von seinem Irrtum erlangte. Darlegungs- und beweispflichtig für die Irrtumsanfechtung bei der Ausgleichsquittung ist der Arbeitnehmer.

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