Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt werden und die besonderen Förderungsvoraussetzungen für Auslandspraktika erfüllt sind.

Dazu gehört, dass das Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Ferner muss die vorgeschriebene Dauer mindestens 12 Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zudem muss die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.

Auslandspraktika können auch im Zusammenhang mit einer Berufsfachschulausbildung gefördert werden, sofern es sich um den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handelt und die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist.

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