Wird der Berufsschulunterricht nicht wie meist üblich an einem oder 2 Tagen in der Woche erteilt, sondern in zusammenhängenden Zeiträumen von mehreren Wochen, spricht man von Blockschulunterricht.

Entstehen während des Blockschulunterrichts höhere Kosten, z. B. wegen weiterer Fahrten oder einer auswärtigen Unterbringung, werden diese in der Berufsausbildungsbeihilfe nicht berücksichtigt. Für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform wird vielmehr weiterhin der Bedarf zugrunde gelegt, der für Zeiten ohne Berufsschulunterricht anfällt. In diesen Fällen ist aber die Inanspruchnahme aufstockenden Arbeitslosengelds II durch das örtlich zuständige Jobcenter möglich.

Wohnt der Auszubildende noch im Haushalt seiner Eltern, besteht auch dann kein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn er während des Blockschulunterrichts zwischenzeitlich außerhalb des Haushalts der Eltern untergebracht ist.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge