Der Zugang zu den Instrumenten und Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem SGB III ist für ausländische junge Menschen seit dem 1.8.2019 grundlegend neu geregelt. Kernvoraussetzung ist, dass die Betroffenen eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, oder dass ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Die Förderung steht damit grundsätzlich allen ausländischen jungen Menschen mit einem allgemeinen Zugang zum Arbeitsmarkt, z. B. Bürgern aus der EU oder auch Asylberechtigten ohne Einschränkungen bzw. vorherige Wartezeiten offen.

Für "Flüchtlinge", die nicht über einen gesicherten Aufenthaltsstatus verfügen, gelten Einschränkungen:

  • Personen mit einer Aufenthaltsgestattung sind nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt, weder bei der Berufsvorbereitung noch bei der Berufsausbildung. Sie erhalten in diesen Fällen grundsätzlich (weiterhin) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).
  • Personen mit einer Duldung gehören grundsätzlich zum förderungsberechtigten Personenkreis, wenn sie – bei Vorliegen der Voraussetzungen im Übrigen – sich seit mindestens 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten.[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge