Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe besteht grundsätzlich nur für die erste Berufsausbildung. Eine zweite Förderung ist dann möglich, wenn zu erwarten ist, dass eine dauerhafte berufliche Eingliederung auf andere Weise nicht erreicht werden kann und die Eingliederung durch eine zweite Berufsausbildung erreicht wird. Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf eine erneute Förderung erfolgen, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand. Dies ist z. B. der Fall, wenn sich im Verlauf der Ausbildung herausgestellt hat, dass der Auszubildende für den Beruf nicht geeignet ist, oder wenn sich die Ausbildungsneigung wesentlich geändert hat. Bei der Zweitförderung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Agentur für Arbeit.[1]

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