Wenn es zu einer Verletzung des Schutzes von personenbezogenen Daten kommt, sind in der Regel die Aufsichtsbehörde zu unterrichten und oft auch die davon Betroffenen (Artt. 33, 34 DSGVO). Die Durchführung der Meldung liegt in der Verantwortung der Unternehmens- oder Behördenleitung. Es spricht vieles dafür, dass der Datenschutzbeauftragte diese Aufgabe von vornherein übernimmt. Denn wenn die Aufsichtsbehörde Rückfragen stellt, darf sie sich an ihn wenden (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO). Im Übrigen kann der Beauftragte nur dann seinen gesetzlichen Pflichten (vor allem der zur Beratung und Überwachung) nachkommen, wenn er frühzeitig über derartige Vorgänge Bescheid weiß.

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