Eine weitere, erstmals gesetzlich geregelte Aufgabe ist, dass der Datenschutzbeauftragte unmittelbar mit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz kommuniziert. Er dient als deren Anlaufstelle und direkter Gesprächspartner in allen Datenschutz-Angelegenheiten (Art. 39 Abs. 1 Buchst. d und e DSGVO).

Dies stärkt die Position des Beauftragten, weil er die Verantwortung erhält, nach außen hin aufzutreten. Und die Behörde kann direkt auf die (aus ihrer Sicht) vermutlich fachkundigste Person der Stelle zugreifen.

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