(1) 1Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

 

1.

sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,

 

2.

dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

3Die Ausländerbehörde unterrichtet die zuständige Meldebehörde über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU.[1]

 

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

 

1.

Familienname, Geburtsname und Vornamen,

 

2.

Tag, Ort und Staat der Geburt,

 

3.

Staatsangehörigkeiten,

 

4.

letzte Anschrift im Inland,[2] [Bis 31.10.2019: sowie]

 

5.

Datum und Zielstaat[3] der Ausreise sowie[4] [Bis 31.10.2019: .]

 

6.

[5]zum Zweck der eindeutigen Zuordnung die AZR-Nummer in den Fällen und nach Maßgabe des § 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes.

[1] Angefügt durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[2] Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[3] Eingefügt durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[4] Geändert durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 01.11.2019.
[5] Nr. 6 angefügt durch 2. DAVG. Anzuwenden ab 09.08.2019.

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