Der Beklagte kann sich in folgenden 4 Fällen nicht auf das Bestehen eines Schiedsvertrags berufen, da in diesen Fällen auf absehbare Zeit kein Schiedsverfahren durchgeführt werden kann und damit eine Rechtsverweigerung vorliegen würde:

  • wenn in einem Fall, in dem die Streitparteien selbst die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, der Kläger dieser Pflicht nachgekommen ist, der Beklagte die Ernennung aber nicht binnen einer Woche nach Aufforderung des Klägers vorgenommen hat;
  • wenn in einem Fall, in dem nicht die Streitparteien, sondern die Parteien des Schiedsvertrags die Mitglieder des Schiedsgerichts zu ernennen haben, das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist;
  • wenn das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist,
  • wenn das Schiedsgericht den Parteien des streitigen Rechtsverhältnisses anzeigt, dass die Abgabe eines Schiedsspruchs unmöglich ist (§ 102 Abs. 2 ArbGG).

Bei Durchführung eines Schiedsverfahrens nach §§ 103 ff. ArbGG ist es nur möglich, bei den Arbeitsgerichten klageweise die Aufhebung des Schiedsspruchs zu beantragen, wenn

  • das schiedsgerichtliche Verfahren unzulässig war,
  • der Schiedsspruch auf einer Rechtsnormverletzung beruht,
  • die Voraussetzungen vorliegen, nach denen eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 1 – 6 ZPO zulässig wäre, § 110 ArbGG.

Diese Aufhebungsklage kann nur binnen einer Notfrist von 2 Wochen seit Zustellung des Schiedsspruchs erhoben werden.

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