
Am Gerichtsstand der Korporationen können Klagen von diesen gegen Mitglieder oder von Mitgliedern gegeneinander erhoben werden, § 22 ZPO. Dieser besondere Gerichtsstand wird restriktiv gehandhabt und umfasst alle Parteien, die unter § 17 ZPO fallen.
Klagen der Gewerkschaft auf Ausschluss eines Mitgliedes
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