In Rechtsstreitigkeiten über unerlaubte Handlungen ist das Gericht örtlich zuständig, an dessen Ort die unerlaubte Handlung begangen worden oder der schädigende Erfolg eingetreten ist (§ 32 ZPO). Der Begriff der unerlaubten Handlung ist weit auszulegen. Er umfasst auch die Gefährdungshaftung.

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