Hat ein Gewerbetreibender im weitesten Sinne (auch freie Berufe) eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden können, können gegen ihn alle Klagen, die mit dem Geschäftsbetrieb der Niederlassung in Zusammenhang stehen, bei dem Gericht des Ortes erhoben werden, an dem sich die Niederlassung befindet. Voraussetzung hierfür ist, dass sich der Arbeitsvertrag gerade auf die Niederlassung bezieht. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitsvertrag von der Niederlassung geschlossen worden ist und das Arbeitsverhältnis zumindest mittelbar durch einen Betrieb oder eine Außenstelle gelenkt wird. Weiterhin muss die Niederlassung als einzige Stelle, Zentrale oder Zweigniederlassung auf Dauer und ihrem äußeren Anschein nach zum endgültigen und selbständigen Abschluss von Geschäften angelegt sein. Bejaht wird dies von der Rechtsprechung z. B. für Verkaufs- und Montagebüros, nicht aber für Warenlager, Annahmestellen und Vertretungen, wenn sie nur Vertragsangebote vermitteln.

Der besondere Gerichtsstand der Niederlassung wird neben dem allgemeinen Gerichtsstand begründet. Prozesspartei ist der Inhaber der Niederlassung. Er führt auch zur internationalen Zuständigkeit.

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