Wird eine Rechtsstreitigkeit in Form einer Widerklage bei einem Arbeitsgericht anhängig, muss das Arbeitsgericht auch für diese nach den oben genannten Grundsätzen zuständig sein. Die Zuständigkeit ergibt sich regelmäßig aus § 2 Abs. 3 ArbGG, weil der Sachverhalt der Widerklage mit der anhängigen Arbeitssache in einem rechtlichen oder unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang steht (§ 33 ZPO).

Eine arbeitsrechtliche Streitigkeit kann allerdings nicht im Wege der Widerklage vor andere Gerichte gebracht werden.

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