Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2a ArbGG) bzw. die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben (§ 2 Abs. 2b ArbGG):

Hiernach sind die Arbeitsgerichte nur zuständig, wenn Streitgegenstand die festgestellte oder festgesetzte Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung i. S. v. § 2 ArbnErfG ist oder wenn es sich um eine Vergütung für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 ArbnErfG handelt. Die Vergütung für Arbeitnehmererfindungen wird nach § 20 ArbnErfG festgesetzt oder festgestellt. Für einen technischen Verbesserungsvorschlag ist keine vorherige Festsetzung einer Vergütung notwendig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ist damit auch bei Streitigkeiten darüber gegeben, ob bei technischen Verbesserungsvorschlägen überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist und ob bei Urheberrechtsstreitigkeiten ein Anspruch auf eine vereinbarte Vergütung gegeben ist; ferner auch bei Streitigkeiten zur Vorbereitung einer Vergütungsklage, z. B. Klagen auf Auskunft und Rechnungslegung.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte entfällt jedoch, wenn gleichzeitig andere Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis über die Arbeitnehmererfindung oder aus dem Urheberrechtsstreit geltend gemacht werden. Hierfür sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Dies gilt jedoch nicht, wenn daneben andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis durchgesetzt werden sollen.

Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 2 ArbGG ist nicht ausschließlich. Die Parteien können für Rechtsstreitigkeiten, die ausschließlich Vergütungsansprüche betreffen, nicht jedoch für Ansprüche aus einem technischen Verbesserungsvorschlag, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte vereinbaren.

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