Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. Der Senat ist bei allen Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Vorsitzenden Richter, 2 berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Die Zahl der Senate wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt. Aktuell gibt es 10 Senate. Es gibt einen Großen Senat, der aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je 3 ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt ist. Er ist zuständig,

  • wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will (§ 45 Abs. 2 ArbGG),
  • wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeiführt (§ 45 Abs. 4 ArbGG).

Schließlich entscheidet der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, wenn ein Oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofs abweichen will. Er besteht aus den Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Das Verfahren wird durch Vorlagebeschluss eingeleitet (Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge