Grundsätzlich entscheiden die Arbeits- und Landesarbeitsgerichte in der mündlichen Verhandlung in der Besetzung von Kammern. Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten.

1.5.1 Besetzung der Kammern

Die einzelnen Kammern der Arbeitsgerichte sind mit je einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen (§ 16 Abs. 2 ArbGG). Die Besetzung unterscheidet sich nicht danach, ob ein Urteils- oder Beschlussverfahren stattfindet.

Grundsätzlich werden alle Entscheidungen in dieser Besetzung getroffen, wenn nicht der Vorsitzende ausdrücklich allein zur Entscheidung berufen ist. Er führt die Güteverhandlung allein durch und entscheidet allein in allen Vorgängen, die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 54 ArbGG, § 55 ArbGG). Ein streitiges Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung wird jedoch grundsätzlich von der Kammer gefällt. Die ehrenamtlichen Richter haben dasselbe Stimmrecht wie der Vorsitzende; sie können ihn gegebenenfalls auch überstimmen (§ 16 Abs. 2 ArbGG).

Bei den Arbeitsgerichten bestimmt die zuständige oberste Landesbehörde nach Anhörung der in § 14 Abs. 5 ArbGG genannten Verbände die Zahl der zu bildenden Kammern (§ 17 Abs. 1 ArbGG). Bei Bedarf können auch Fachkammern für Streitigkeiten bestimmter Berufe und Gewerbe und bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern gebildet werden (§ 17 Abs. 2 ArbGG). Für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren kann die Zuständigkeit einer Fachkammer durch Rechtsverordnung auf Bezirke anderer Arbeitsgerichte oder Teile von ihnen erstreckt werden (§ 17 Abs. 2 Satz 3 ArbGG).

Entsprechendes gilt für die Bildung und Besetzung der Kammern der Landesarbeitsgerichte (§ 35 ArbGG).

1.5.2 Besetzung der Senate

Das Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Besetzung von Senaten. Der Senat ist bei allen Entscheidungen, die aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, mit einem Vorsitzenden Richter, 2 berufsrichterlichen Beisitzern und je einem ehrenamtlichen Richter aus dem Kreis der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besetzt (§ 41 Abs. 2 ArbGG). Die Zahl der Senate wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt. Aktuell gibt es 10 Senate. Es gibt einen Großen Senat, der aus dem Präsidenten, je einem Berufsrichter der Senate, in denen der Präsident nicht den Vorsitz führt, und je 3 ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber besetzt ist. Er ist zuständig,

  • wenn in einer Rechtsfrage ein Senat von der Entscheidung eines anderen Senates abweichen will (§ 45 Abs. 2 ArbGG),
  • wenn ein Senat in einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung die Entscheidung des Großen Senats zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeiführt (§ 45 Abs. 4 ArbGG).

Schließlich entscheidet der Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, wenn ein Oberster Gerichtshof des Bundes in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Obersten Gerichtshofs abweichen will. Er besteht aus den Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe, den Vorsitzenden Richtern der beteiligten Senate und je einem weiteren Richter der beteiligten Senate. Das Verfahren wird durch Vorlagebeschluss eingeleitet (Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.6.1968).

1.5.3 Geschäftsverteilungsplan

Die Geschäfte der Gerichte für Arbeitssachen werden in gerichtlicher Selbstverwaltung durch Geschäftsverteilungspläne verteilt.

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