Siehe hierzu auch die Arbeitshilfe: Ablehnungsgesuch – Besorgnis der Befangenheit.

Ein Richter kann von den Parteien und Streitgehilfen abgelehnt werden,

  • wenn er kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen ist,
  • wegen Besorgnis der Befangenheit (§ 42 ZPO).

Die Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn nach objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Es ist bereits ausreichend, wenn vom Standpunkt der Partei der objektive Anschein der Befangenheit erwachsen ist. Tatsächlich vorliegen braucht die Befangenheit nicht.

Eine Ablehnung kann begründet sein

  • im Verhalten des Richters,
 
Praxis-Beispiel

Unsachlichkeit gegenüber einer Partei oder deren Prozessbevollmächtigten;

  • durch vorangegangene Tätigkeit des Richters in Fällen, in denen er nicht schon nach § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen ist und weitere Umstände hinzutreten,
 
Praxis-Beispiel

Fehlende Bereitschaft in vorangegangenem Verfahren, auf Argumente einer Partei einzugehen;

  • durch veröffentlichte Rechtsansichten des Richters, wenn er diese trotz allgemeiner Zurückweisung vertritt.

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