Ehrenamtliche Richter sind ebenfalls wie die Berufsrichter sachlich und persönlich unabhängig und haben das Beratungsgeheimnis zu wahren (§ 45 DRiG). Die Verletzung dieser Verschwiegenheitspflicht ist strafbar (§ 353d StGB).
Der Vorsitzende Richter leitet die Beratung der Kammer, stellt gegebenenfalls Fragen und sammelt die Stimmen (§ 192, § 194 Abs. 1 GVG). Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Spruchkörper (§ 194 Abs. 2 GVG). Es wird mit absoluter Stimmenmehrheit entschieden (§ 196 GVG). Die Abstimmung findet in der Reihenfolge statt, dass zunächst die ehrenamtlichen Richter nach ihrem Lebensalter abstimmen. Ist das Lebensalter gleich, entscheiden sie nach ihrem Berufsalter. Zuletzt entscheidet der Berufsrichter (§ 197 GVG).
Entzieht sich ein ehrenamtlicher Richter vorsätzlich seinen Pflichten, kann er von einer vom Präsidenten für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmten Kammer des LAG mit einem Ordnungsgeld belegt werden (§ 28, § 37 Abs. 2, § 43 Abs. 3 ArbGG).
Nichterscheinen zu den Sitzungsterminen ohne ausreichende Entschuldigung
Wird nach Amtsantritt das Fehlen der Berufungsvoraussetzungen festgestellt oder fällt eine Berufungsvoraussetzung nachträglich weg, ist ein ehrenamtlicher Richter seines Amts zu entheben (§ 21 Abs. 5 ArbGG). Eine Amtsenthebung kommt auch in Betracht, wenn ein ehrenamtlicher Richter seine Amtspflichten grob, d. h. wiederholt und nachhaltig, verletzt (§ 27 ArbGG).
Verweigerung der Abstimmung oder Verletzung der Verschwiegenheitspflicht
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