Rz. 15

Freiwillige nach dem Jugendfreiwilligendienstgesetz, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten, sind keine Arbeitnehmer, aber nach § 13 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten haben sie einen Urlaubsanspruch nach den Regelungen des BUrlG.

Dasselbe gilt für Entwicklungshelfer nach § 4 Nr. 4 EntwHelferG. Nach § 13 Abs. 2 BFDG haben Menschen, die Bundesfreiwilligendienst leisten, einen Anspruch auf Urlaub nach dem BUrlG.

Erwerbsfähige Hilfsbedürftige, die eine Arbeitsgelegenheit wahrnehmen, vormals sog. "Ein-Euro-Jobber" haben nach § 16d Abs. 7 Satz 2 SGB II i. V. m. § 1 BUrlG einen Anspruch auf Erholungsurlaub. Da aber der Anspruch auf Urlaubsentgelt ausgeschlossen ist, erhalten sie lediglich die Mehraufwandsentschädigung für die Zeit der Freistellung fortgezahlt.[1]

Rot-Kreuz-Schwestern und vergleichbare Personen, die bestimmte Leistungen aufgrund einer Mitgliedschaft in einer Organisation erbringen, sind ebenfalls keine Arbeitnehmer und haben daher keinen Anspruch nach dem BUrlG.[2]

[1] MünchArbR/Düwell, 3. Aufl. 2009, § 81, Rz. 32.
[2] Sie sind auch keine arbeitnehmerähnlichen Personen, vgl. Neumann/Fenski/Kühn, BUrlG, 12. Aufl. 2021, § 2 BUrlG, Rz. 88.

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