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Für Zeitungsausträger[1] und Sargträger[2] hat das BAG jeweils darauf hingewiesen, dass bei einfachen Tätigkeiten dem Arbeitnehmer regelmäßig kein eigener nennenswerter Entscheidungsspielraum für die Gestaltung der Tätigkeit verbleibe, sodass sich daraus regelmäßig die Arbeitnehmereigenschaft ableiten lasse. Auch Familienhelferinnen nach § 31 SGB VIII sind regelmäßig Arbeitnehmer.[3] Gleiches gilt für Mitarbeiter, die Kunden des Auftraggebers nach dessen Terminvorgaben in seine Produkte einweisen.[4]

Bei Tätigkeiten, die der Dienstnehmer nicht alleine ausführen kann, sondern von vornherein darauf angewiesen ist, eigene Mitarbeiter einzusetzen, liegt regelmäßig kein Arbeitsverhältnis vor.[5]

Bei Volkshochschuldozenten unterscheidet das BAG in ständiger Rechtsprechung danach, ob sie in schulischen oder nicht schulischen Lehrgängen eingesetzt werden; erstenfalls sind sie regelmäßig Arbeitnehmer, zweitenfalls nicht.[6] Eine Tagesmutter nach § 43 SGB VIII ist keine Arbeitnehmerin.[7]

Ein ärztlicher Gutachter einer Krankenkasse kann seine Tätigkeiten sowohl im Rahmen von Arbeitsverhältnissen als auch im Rahmen von freien Mitarbeiterverhältnissen erbringen. Daher spricht dieser Umstand nicht für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses[8]

Die kontinuierliche Durchführung einer Vielzahl von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch Nutzer einer Online-Plattform ("Crowdworker") auf der Grundlage einer mit dem Betreiber ("Crowdsourcer") getroffenen Rahmenvereinbarung kann im Rahmen der nach § 611a Abs. 1 Satz 5 BGB gebotenen Gesamtbetrachtung zur Annahme eines Arbeitsverhältnisses führen. Dazu muss der Crowdworker zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet, die geschuldete Tätigkeit ihrer Eigenart nach einfach gelagert und ihre Durchführungen inhaltlich vorgegeben sein. Außerdem muss die Auftragsvergabe und die konkrete Nutzung der Online-Plattform im Sinne eines Fremdbestimmens durch den Crowdsourcer gelenkt werden.[9] Das ist jeweils eine Frage der Einzelfallbeurteilung.

Physiotherapeuten, die nicht in einer eigenen Praxis arbeiten, sind regelmäßig Arbeitnehmer.[10] Bei Honorarärzten kommt es auf die jeweilige konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses an. Anders als Konsiliarärzte oder Belegärzte sind sie jedenfalls dann Arbeitnehmer, wenn sie während ihrer Dienste weisungsgebunden tätig sind.[11]

Auch Prostituierte können Arbeitnehmer sein und haben dann einen Anspruch auf Urlaub nach § 2 BUrlG.[12]

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