Rz. 18

§ 9 BUrlG regelt die Nichtanrechnung von Urlaubstagen auf den Jahresurlaub, an denen der Arbeitnehmer während des Urlaubs nachweislich erkrankt war.[1] Im Bereich der Heimarbeit ist entsprechend zu verfahren.

 

Rz. 19

Gleiches gilt für § 10 BUrlG, wonach Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation nicht auf den Urlaub angerechnet werden dürfen, soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht.

[1] S. Rambach, § 9, Rz. 1.

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