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Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, soweit diese unter den Bedingungen von Heimarbeit ausgeführt werden. Insbesondere bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist dies möglich. Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Denkbar ist neben der Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auf der Grundlage eines Werks- oder Dienstvertrags auch die Qualifizierung als Heimarbeit. Dies kommt in Betracht, wenn es zwar an fachlicher, zeitlicher und örtlicher Weisungsgebundenheit fehlt, die Tätigkeit aber auf Dauer angelegt ist, zum Lebensunterhalt beiträgt und ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers erfolgt.[1] Je nach Vertragsgestaltung und praktischer Handhabung können auch selbstständige Crowdworker in den Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetzes fallen.[2]

[1] BAG, Urteil v. 14.6.2016, 9 AZR 305/15, NZA 2016, 1453 für den Fall eines Programmierers im Homeoffice, s. auch Deinert, Die heutige Bedeutung des Heimarbeitsgesetzes, RdA 2018, 359.
[2] Martina, NZA 2020, 988; Fausel/Bitsch, NZA 2021, 991; kritisch Fuhltrott/Oltmanns, NJW 2020, 958; zur Einordnung als Arbeitnehmer BAG, Urteil v. 1.12.2020, 9 AZR 102/20, NZA 2021, 552.

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