Rz. 7
Heimarbeit ist nicht auf gewerbliche Tätigkeiten beschränkt. Auch qualifizierte Angestelltentätigkeiten können Heimarbeit i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 HAG sein, soweit diese unter den Bedingungen von Heimarbeit ausgeführt werden. Insbesondere bei einer Tätigkeit im Homeoffice ist dies möglich. Die Tätigkeit im Homeoffice erfolgt i. d. R. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Denkbar ist neben der Tätigkeit als selbstständiger Unternehmer auf der Grundlage eines Werks- oder Dienstvertrags auch die Qualifizierung als Heimarbeit. Dies kommt in Betracht, wenn es zwar an fachlicher, zeitlicher und örtlicher Weisungsgebundenheit fehlt, die Tätigkeit aber auf Dauer angelegt ist, zum Lebensunterhalt beiträgt und ausschließlich im wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers erfolgt.[1] Je nach Vertragsgestaltung und praktischer Handhabung können auch selbstständige Crowdworker in den Anwendungsbereich des Heimarbeitsgesetzes fallen.[2]
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