Rz. 15
Von § 10 BUrlG darf einzelvertraglich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 13 Abs. 1 BUrlG). Durch Tarifverträge ist § 10 BUrlG abdingbar, solange der Mindesturlaub nach §§ 1, 3 BUrlG nicht unterlaufen wird (§ 13 Abs. 1 BUrlG[1]). Ohne Weiteres ist jedoch die Anrechnung für Urlaubsansprüche, die den gesetzlichen Mindesturlaub übersteigen, zulässig.[2] Dies gilt nicht nur für tariflichen, sondern auch für aufgrund Betriebsvereinbarung oder Individualvertrag gewährten zusätzlichen Urlaub.[3]
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