Rz. 48

Nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG liegt ein die Befristung des Arbeitsvertrags rechtfertigender Sachgrund vor, wenn die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung zum Facharzt oder dem Erwerb einer Anerkennung für einen Schwerpunkt oder dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung, eines Fachkundenachweises oder einer Bescheinigung über eine fakultative Weiterbildung dient.

Das Merkmal der zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung bezieht sich auf alle in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele. Es erfordert, dass die Beschäftigung des Arztes erfolgt, um eines dieser Ziele erreichen zu können, und dass es dem Arzt ermöglicht wird, während des Arbeitsverhältnisses für das jeweilige Weiterbildungsziel erforderliche Ausbildungsabschnitte zu absolvieren. Die Weiterbildung muss der Beschäftigung des Arztes das Gepräge geben. Die bloße Förderung der Weiterbildung reicht nach der ab 20.12.1997 geltenden Fassung von § 1 ÄArbVtrG nicht aus. Zwar ist die Übernahme anderer Aufgaben nicht ausgeschlossen; diese dürfen aber nach zeitlichem Umfang und Intensität das Arbeitsverhältnis nicht insgesamt prägen.[1]

Der Beschäftigung des Arztes muss eine auf seinen konkreten Weiterbildungsbedarf zugeschnittene Planung über die während des Arbeitsverhältnisses zu vermittelnden Weiterbildungsinhalte und über die Durchführung der Weiterbildung zugrunde liegen. Dies gewährleistet, dass die Befristungsmöglichkeit nicht für weiterbildungsfremde Zwecke genutzt wird.[2] Ein detailliert ausgearbeiteter schriftlicher Weiterbildungsplan ist allerdings nicht erforderlich, ebenso wenig die Aufnahme eines derartigen Plans in den Arbeitsvertrag.[3]

Für die Frage, ob die Beschäftigung des Arztes seiner zeitlich und inhaltlich strukturierten Weiterbildung dient, kommt es auf die bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags bestehenden Planungen und Prognosen an. Diese hat der Arbeitgeber anhand konkreter Tatsachen darzulegen und ggf. zu beweisen. Nachträglich während der Vertragslaufzeit eintretende Abweichungen können lediglich ein Indiz dafür sein, dass die Prognose bei Vertragsschluss unzutreffend war und der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben ist.[4]

[1] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.
[2] Vgl. hierzu BT-Drucks. 13/8668 S. 5 und S. 6.
[3] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.
[4] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.

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