3.2.1 Allgemeines

 

Rz. 40

Das Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVtrG) vom 15.5.1986 enthält besondere Befristungsregelungen, durch die der Abschluss befristeter Arbeitsverträge zur Beschäftigung approbierter Ärzte zum Zweck der Weiterbildung erleichtert werden soll.[1] Das Gesetz sollte ursprünglich am 31.12.1997 außer Kraft treten. Dies wurde vom Gesetzgeber aber nicht für sachgerecht erachtet. Deshalb wurde durch das Erste Gesetz zur Änderung des Ärztearbeitsvertragsgesetzes vom 16.12.1997[2] – neben inhaltliche Änderungen – die unbefristete Geltung des Gesetzes angeordnet. Dadurch soll die Versorgung der Bevölkerung durch qualifiziert weitergebildete Ärzte erhalten bleiben.[3]

§ 1 ÄArbVtrG ist sowohl mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit den Vorgaben der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.6.1999 vereinbar.[4]

Die Vorgaben des ÄArbVtrG sind zweiseitig zwingendes Recht, von dem auch durch Tarifvertrag nicht zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf.[5]

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 1.
[2] BGBl. I S. 2954.
[3] BT-Drucks. 13/8668 S. 5.
[4] BAG, Urteil v. 22.9.2021, 7 AZR 300/20, AP TzBfG § 14 Nr. 190.
[5] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 10; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 10; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 9.

3.2.2 Anwendungsbereich des Gesetzes

 

Rz. 41

Das Gesetz gilt für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit approbierten Ärzten in der Weiterbildung, deren Arbeitsverhältnisse nicht unter den Geltungsbereich des WissZeitVG fallen (§ 1 Abs. 4 ÄArbVtrG). Das ÄArbVtrG ist daher nicht anzuwenden auf die Weiterbildung von Ärzten an staatlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG, sondern im Wesentlichen auf die ärztliche Weiterbildung in Krankenhäusern kommunaler, kirchlicher oder freier Träger.[1]

Findet die Weiterbildung an staatlichen Hochschulen oder Forschungseinrichtungen i. S. v. § 5 WissZeitVG statt, gelten für die Befristung des Arbeitsvertrags die Bestimmungen des WissZeitVG.[2]

Nicht von den Bestimmungen des ÄArbVtrG erfasst wird die Befristung von Arbeitsverträgen zur Weiterbildung von Zahnärzten und Tierärzten. Für sie gelten die allgemeinen Bestimmungen des TzBfG.[3]

Seit dem 1.9.2020 fallen auch Befristungen von Arbeitsverträgen von Psychotherapeuten in der Weiterbildung zum Fachpsychotherapeuten unter die Bestimmungen des ÄArbVtrG (§ 1 Abs. 7 ÄArbVtG).

[1] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 5; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 23, Anh. 6, Rz. 1.
[2] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160; ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 2; Sievers, TzBfG, 6. Aufl. 2019, § 23, Anh. 6, Rz. 1; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 7.

3.2.3 Verhältnis zu anderen Befristungsvorschriften

3.2.3.1 § 14 Abs. 1 und Abs. 2 TzBfG

 

Rz. 42

Nach § 1 Abs. 5 ÄArbVtrG haben die Befristungsregelungen in § 1 Abs. 14 ÄArbVtrG Vorrang vor den allgemeinen befristungsrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen; diese sind nur anzuwenden, soweit sie den Regelungen in § 1 Abs. 14 ÄArbVtrG nicht widersprechen. Dies gilt auch für die Vorschriften des TzBfG. Die Weiterbildung eines Arztes, der dem Geltungsbereich des ÄArbVtrG unterfällt, ist daher kein Sachgrund für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 14 Abs. 1 TzBfG.[1]

Wenn die Voraussetzungen von § 1 Abs. 14 ÄArbVtrG nicht erfüllt sind, kann die Befristung des Arbeitsvertrags eines unter den Geltungsbereich des ÄArbVtrG fallenden Arztes daher nicht mit der Begründung, die Befristung erfolge zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele, auf § 14 Abs. 1 TzBfG gestützt werden. Eine Befristung mit einem anderen Sachgrund als der Weiterbildung ist nach § 14 Abs. 1 TzBfG zulässig.[2]

 

Rz. 43

§ 14 Abs. 2 TzBfG ist nicht anwendbar, da dies den in § 1 Abs. 3 Satz 5 und Satz 6 ÄArbVtrG vorgesehenen Mindestvertragslaufzeiten widerspräche.[3]

Erfolgt die Beschäftigung des Arztes jedoch nicht zur Weiterbildung zu einem der in § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG genannten Weiterbildungsziele, ist die Befristung ohne Sachgrund nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig.

[1] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 3.
[2] ErfK/Müller-Glöge, 23. Aufl. 2023, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 3; APS/Schmidt, 6. Aufl. 2021, § 3 ÄArbVtrG, Rz. 8; KR/Treber/Waskow, 13. Aufl. 2022, §§ 1–3 ÄArbVtrG, Rz. 12.
[3] BAG, Urteil v. 14.6.2017, 7 AZR 597/15, AP TzBfG § 14 Nr. 160.

3.2.3.2 Schriftform

 

Rz. 44

Für die Befristung des Arbeitsvertrags nach § 1 ÄArbVtrG gilt das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG.[1]

Danach muss nur die Befristung als solche schriftlich vereinbart werden, nicht jedoch der Befristungsgrund der Weiterbildung. Insoweit enthält das ÄArbVtrG – anders als das WissZeitVG – kein Zitiergebot. § 2 Abs. 4 WissZeitVG gilt nicht entsprechend.[2]

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