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Tarifliche Vorschriften gibt es vor allem zur Übernahme von Auszubildenden nach Abschluss oder Berufsausbildung. Verschiedentlich sehen Tarifverträge vor, dass zum Zwecke der Beschäftigungssicherung mit den Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung befristete Arbeitsverträge (früher regelmäßig für die Dauer von 6 Monaten, heute, vor dem Hintergrund der Änderung des SGB III, 12 Monate) abgeschlossen werden.

Solche Tarifregelungen, führen jedoch nicht zu einem automatischen Übergang des vormaligen Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis, sondern es besteht lediglich ein Anspruch darauf, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wird. Es besteht allein ein Kontrahierungszwang auf Arbeitgeberseite.[1] Nach allgemeiner Auffassung ist ein entsprechender Kontrahierungszwang des Arbeitgebers verfassungsgemäß, wenn und soweit der Arbeitgeber eine Übernahme des Auszubildenden in ein befristetes Arbeitsverhältnis aus Gründen ablehnen kann, die in der Person des Auszubildenden oder in der betrieblichen Sphäre liegen.[2]

[1] Für den Tarifvertrag der rheinland-pfälzischen Metall- und Elektroindustrie vgl. BAG, Urteil v. 14.5.1997, 7 AZR 159/94, AP BGB § 611 Übernahme ins Arbeitsverhältnis Nr. 2 = EzA § 4 TVG Beschäftigungssicherung Nr. 1 = NZA 1998, 50.
[2] BAG, Urteil v. 14.10.1997, 7 AZR 810/96, AP TVG Tarifverträge § 1 Nr. 155: Metallindustrie = EzA § 611 BGB Einstellungsanspruch Nr. 11 = NZA 1998, 778 für die Übernahmeverpflichtung im Tarifvertrag der Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden.

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