Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Vorstellungskosten
Normenkette
BGB §§ 254, 280 Abs. 1 S. 1, § 311 Abs. 1 Nr. 1, § 670
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26,35 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.10.2004 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.
4. Der Streitwert wird auf 52,70 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Gründe
(Vom Tatbestand wurde gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG abgesehen, da gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel unzweifelhaft nicht eingelegt werden kann.)
Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.
Der Kläger kann an Fahrtkosten zum Vorstellungstermin am 17.06.2004 bei dem Beklagten von diesem zwar nicht – wie begehrt – die Zahlung von weiteren 52,70 EUR, jedoch die Zahlung von weiteren 26,35 EUR verlangen.
1. Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Erstattung der Taxikosten in voller Höhe von insgesamt 60 EUR (abzüglich bereits geleisteter 7,30 EUR) ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus § 670 BGB.
Nach überwiegender Ansicht ist zwar der Arbeitgeber, der einen Bewerber zur Vorstellung auffordert, gemäß §§ 670 BGB grundsätzlich verpflichtet, diesem die daraus entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten unabhängig davon, ob später ein Arbeitsverhältnis zustande kommt oder nicht (siehe statt vieler Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, „Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 1 m.w. Nachw.). Zu den erstattungspflichtigen Kosten gehören u.a. auch Fahrtkosten, die der Bewerber aufwendet, sofern diese zum Zwecke des Aufsuchens des Arbeitgebers erforderlich sind (vgl. Ehrich, in Handwörterbuch des Arbeitsrechts für die tägliche Praxis, Band III, Stand: April 2005, „Vorstellungskosten” [1880] Rdnr. 10 ff.).
Von der „Erforderlichkeit” der streitbefangenen Taxikosten für die Fahrt des Klägers vom Hauptbahnhof Köln zum Betrieb des Beklagten in Bergisch Gladbach und zurück konnte im Streitfall aber nicht ausgegangen werden. Denn ausweislich der als Anlage B 1 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Fahrplanauskunft, wäre der Betrieb des Beklagten vom Wohnort des Klägers in Brühl aus am Tag des Vorstellungsgesprächs ohne weiteres, rechtzeitig und erheblich preisgünstiger allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen gewesen, nämlich zunächst mit der Straßenbahn der Linie 18 von Brühl-Mitte aus um 11.10 Uhr bis Köln-Neumarkt um 11.37 Uhr, von dort aus mit der Straßenbahn der Linie 1 um 11.44 Uhr bis Bergisch Gladbach, Lückerath-Neuenweg um 12.11, von dort aus schließlich mit dem Bus der Linie 455 um 12.24 Uhr bis Bergisch Gladbach, Bensberg, Technologie-Park um 12.39 Uhr. Bei der Wahl dieser Verkehrsverbindung hätte der Kläger den Vorstellungstermin bei dem Beklagten am 17.06.2004 um 13.00 Uhr ohne weiteres bequem wahrnehmen können. Angesichts dieser Verbindungen ist entgegen der Auffassung des Klägers im Schreiben vom 21.11.2004 auch nicht erkennbar, daß der Kläger „in abgehetztem Zustand ermüdet” zu diesem Termin erschienen wäre. Aus der Fahrplanauskunft geht weiterhin hervor, daß diese Verkehrsverbindung der Preisstufe 3 unterliegt. Ein Einzelticket dieser Preisstufe kostet ausweislich des als Anlage B 2 zur Klageerwiderung vom 15.11.2004 eingereichten Internetausdrucks 3,65 EUR, so daß sich für eine Hin- und Rückfahrt ein Gesamtbetrag in Höhe von 7,30 EUR errechnet. Diesen Betrag hat der Beklagte an den Kläger dessen eigenen Angaben in seinem Schreiben vom 14.10.2004 zufolge aber auch überwiesen.
Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 21.11.2004 „hilfsweise bestreitet”, daß es diese – für den 11.11.2004 bestandene – Reiseverbindung bereits für den 13.06.2004 (gemeint war hier vom Kläger offenbar der 17.06.2004) gegeben habe, war dieses Bestreiten – ebenso wie das pauschale Vorbringen des Klägers in seinem Schreiben vom 14.10.2004, eine andere Möglichkeit seines Transports als durch ein Taxiunternehmen zum Zwecke der Wahrnehmung des Termins um 13.00 Uhr sei nicht vorhanden gewesen – mangels jeglicher Substantiierung unbeachtlich. Weshalb es dem Kläger am 17.06.2004 nicht möglich gewesen sein soll, bei einer Anreise mit den Straßenbahnen der Linien 18 und 1, die – wie allgemein bekannt ist – insbesondere an Werktagen in regelmäßigen und zeitnahen Abständen verkehren, sowie mit dem Bus der Linie 455, der ausweislich der Angaben auf der Wegbeschreibung des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt lediglich nicht zwischen 09.00 Uhr und 12.00 Uhr und nicht nach 19.00 Uhr verkehrte, den Termin bei dem Beklagten um 13.00 Uhr rechtzeitig zu erreichen und sodann in gleicher Weise wieder nach Hause zu fahren, wird vom Kläger nicht mitgeteilt.
Hinzu kommt, daß der Beklagte im Schreiben an den Kläger vom 04.06.2004 (Anlage K 1 zum Schreiben des Klägers vom 14.10.2004) den Umfang der Reisekosten, die von ihm ersetzt werden, ausdrückli...