Unter einem Störfall (z. B. bei Ende des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung oder Tod) versteht man die nicht bestimmungsgemäße Verwendung des angesparten Wertguthabens. Wird das angesparte Entgelt nicht als laufende Entgeltzahlung während der Freistellungsphase verwendet, sondern vorher ausgezahlt, ist eine besondere Beitragsberechnung erforderlich.[1]

4.3.1 Zeitpunkt des Störfalls

In einem Störfall soll das Entgelt zurückgerechnet und nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt seiner Entstehung für die Beitragsberechnung herangezogen werden. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Beitragssätze, die zum Zeitpunkt des Störfalls gelten.

Als Tag des Störfalls gilt:

  • bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers der Tag, an dem die Beiträge aus dem Wertguthaben gezahlt werden,
  • bei Kündigung der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses (Ausnahme: Übertragung Wertguthaben auf die Deutsche Rentenversicherung oder Mitnahme zu einem neuen Arbeitgeber),
  • der Tag der Auszahlung des nicht für die Freistellung verwendeten Wertguthabens oder
  • der Tag der Übertragung des Wertguthabens auf eine andere Person.

4.3.2 Beitragsberechnung aus dem Wertguthaben

Das im Rahmen des Störfalls ausgezahlte Wertguthaben wird rückwirkend ab Beginn der Ansparphase der Beitragsberechnung unterzogen. Hierbei gelten 2 Alternativen.

Bei beiden Möglichkeiten wird je Kalenderjahr, beginnend mit der erstmaligen Bildung eines Wertguthabens, die "SV-Luft" gebildet und dokumentiert. "SV-Luft" ist die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten und damit beitragspflichtigen Arbeitsentgelt und der Beitragsbemessungsgrenze.

Die Unterschiede liegen im weiteren Umgang mit der so ermittelten "SV-Luft".

Summenfelder-Modell

Die ermittelte "SV-Luft" wird über Jahre hinweg im Wertguthabenkonto addiert, bis ein Störfall eintritt. Zur Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens ist das gesammelte Wertguthaben, einschließlich des Wertzuwachses, mit der Summe der "SV-Luft" zu vergleichen. Der geringere Wert stellt das beitragspflichtige Arbeitsentgelt aus dem aufgrund des Störfalls ausgezahlten Wertguthaben dar.

Alternativmodell

Hier wird der Vergleich zwischen "SV-Luft" und dem Wertguthabenkonto nicht erst bei Eintritt des Störfalls, sondern jährlich vorgenommen. Der jeweils geringere Wert stellt ebenfalls den beitragspflichtigen Teil des Wertguthabens dar. Die jährlich ermittelten Beträge werden zusätzlich dokumentiert und bei Eintritt eines Störfalls addiert. Dieser Endbetrag ist dann das beitragspflichtige Arbeitsentgelt.

 
Praxis-Tipp

Bevorzugtes Modell

Das Alternativmodell ist mit einem etwas höheren Aufwand durch die jährliche Ermittlung und Dokumentation des beitragspflichtigen Teils des Wertguthabens verbunden. Bei Eintritt eines Störfalls ist dieses Modell aber die günstigere Berechnungsmethode. Das gilt insbesondere, wenn in einem oder mehreren Jahren keine Beiträge auf das Wertguthabenkonto geflossen sind.

 
Hinweis

Längerer Schutz in der Sozialversicherung

Arbeitsentgelt aus einer flexiblen Arbeitszeitregelung kann zum Ausgleich von Produktions- und Arbeitszeitzyklen weitergezahlt werden. Diese Zeiten werden der Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben bis zu einer Dauer von 3 Monaten gleichgestellt. Der Sozialversicherungsschutz besteht in dieser Zeit fort.

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