Nach § 4 Abs. 1 TVG gelten Tarifnormen zwischen den Arbeitsvertragsparteien zwingend, wenn der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG) oder Allgemeinverbindlicherklärung (§ 5 TVG) Anwendung findet. Die zwingende Wirkung des Tarifvertrags entfällt, wenn der Tarifvertrag nur kraft einzelvertraglicher Bezugnahme oder Nachwirkung (§ 4 Abs. 5 TVG) anwendbar ist. Aus der zwingenden Wirkung folgt, dass die tariflichen Ansprüche allen zum Nachteil des Arbeitnehmers abweichenden Vereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien nicht zugänglich sind, worunter auch sog. Klagerücknahme- oder Verzichtsversprechen fallen.[1] Abweichende Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers sind stets möglich, dies ergibt sich aus dem Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG.

Der Tarifvertrag schreibt wie ein einseitig zwingendes Gesetz einen Mindestschutz für den Arbeitnehmer fest. Er kann mit Beginn der Tarifwirkungen die Rechte aus dem Tarifvertrag unabhängig von früheren und späteren Absprachen in Anspruch nehmen. Ein Arbeitnehmer verstößt im Regelfall nicht gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen, wenn er es ablehnt, eine tarifwidrige Anordnung oder eine ebensolche Vereinbarung zu befolgen.[2] Ein Arbeitnehmerverhalten, das sich innerhalb der tariflichen Ordnungsnormen hält, kann daher vom Arbeitgeber regelmäßig nicht zum Anlass für eine Kündigung genommen werden.[3] Eine Ausnahme von der zwingenden Wirkung können Tariföffnungsklauseln oder Bestimmungsklauseln enthalten.

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