Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners, die nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB die Unwirksamkeit von Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Folge hat, auch daraus ergeben, dass diese nicht klar und verständlich sind. Das in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB enthaltene Transparenzgebot gilt nach § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB auch für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die nicht von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Die Bestimmung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Arbeitnehmer von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird.[1] Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen.[2]

Nach Auffassung des BAG stellt die statische oder dynamische Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag, d. h. denjenigen, der bei Mitgliedschaft der Arbeitsvertragsparteien in den tarifvertragsschließenden Verbänden (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft) für das Arbeitsverhältnis gelten würde, keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar. Selbst wenn bei einer dynamischen Bezugnahme vielfach schwer zu ermitteln ist, welche Tarifverträge gegenwärtig für das Arbeitsverhältnis gelten, liegt hierin keine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers. Das Gericht begründet seine Auffassung mit der Regelungstechnik des Gesetzgebers, der ausdrücklich in arbeitsrechtlichen Gesetzen die Bezugnahme auf Tarifverträge erlaubt hat (z. B. in § 622 Abs. 4 Satz 2 BGB, § 13 Abs. 1 Satz 2 BUrlG, § 7 Abs. 3 ArbZG, § 4 Abs. 4 Satz 2 EFZG, § 14 Abs. 2 Satz 4 TzBfG, § 8 Abs. 2, Abs. 4 AÜG). Derartige Bezugnahmeklauseln entsprächen somit einer Besonderheit im Arbeitsrecht, die nach § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen ist. Dies gelte wegen der Zukunftsgerichtetheit von Arbeitsverhältnissen auch für dynamische Bezugnahmeklauseln. Es genügt – so das BAG – wenn zum Zeitpunkt der jeweiligen Anwendung der Klausel die in Bezug genommenen Regelungen hinreichend bestimmbar sind.[3]

Der in Bezug genommene Tarifvertrag, d. h. die tariflichen Regelungen, die aufgrund der Bezugnahme im Arbeitsverhältnis gelten, unterliegen nach § 307 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB keiner Transparenzkontrolle. Dies gilt auch bei einer Bezugnahme auf einen einschlägigen Tarifvertrag, wenn der Arbeitnehmer nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft ist.[4]

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