Praktikantenverträge kommen, wie alle privatrechtlichen Verträge, gemäß der allgemeinen rechtsgeschäftlichen Bestimmungen der §§ 145 ff. BGB zustande. Bei Praktikanten sind jedoch auch die Vorschriften der §§ 106 ff. BGB zu beachten, sofern der Praktikant zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch minderjährig ist. Verträge über freiwillige Praktika bedürfen nicht der Schriftform. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 26 BBiG, der regelt, dass auf eine Vertragsniederschrift verzichtet werden kann.

 
Hinweis

Vertrag schriftlich abschließen

Die Schriftform empfiehlt sich jedoch aus Beweisgründen und um sicherzustellen, dass Zweck und Art des Praktikums schriftlich festgehalten werden. Überdies hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz, durch das unter anderem der gesetzliche Mindestlohn eingeführt wurde, das Nachweisgesetz (NachwG) geändert. Praktikanten mit Mindestlohnanspruch fallen gemäß § 1 Satz 2 NachwG seit dem 16.8.2014 unter das NachwG. Der Arbeitgeber hat ihnen gegenüber folgende Verpflichtungen:

  • Der Unternehmer hat nach Abschluss des Praktikumsvertrags, spätestens vor Aufnahme der Praktikantentätigkeit, die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen.
  • Die Niederschrift muss unter anderem enthalten: Die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums, Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs, und ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf gegebenenfalls anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen.

Ein Verstoß gegen die Vorschriften des Nachweisgesetzes kann eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers begründen. Darüber hinaus wird Arbeitnehmern in einem Rechtsstreit über die Arbeitsbedingungen bei einem Verstoß gegen das Nachweisgesetz grundsätzlich eine Beweiserleichterung zugebilligt, die bis hin zur Beweislastumkehr reichen kann.

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