Hielt in der Vergangenheit eine Vereinbarung in einem Arbeitsvertrag der richterlichen Inhaltskontrolle nicht stand, wurde sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig auf das zulässige Maß zurückgeführt (sog. geltungserhaltende Reduktion). An dieser Praxis kann unter der Geltung des AGB-Rechts wegen § 306 BGB nicht festgehalten werden. Nach dieser Vorschrift bleibt zwar grundsätzlich der Vertrag wirksam, soweit Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind.[1] § 306 Abs. 2 BGB besagt jedoch ausdrücklich, dass sich insoweit der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften richtet. Demgemäß hat das Bundesarbeitsgericht für den Fall des in einer unangemessenen Höhe vereinbarten Vertragsstrafenversprechens bereits darauf erkannt, dass eine Reduktion auf ein angemessenes Maß nicht in Betracht kommt.[2]

Unwirksam ist der Vertrag gemäß § 306 Abs. 3 BGB nur dann, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde. Im Arbeitsrecht dürfte sich diese Situation kaum einstellen.

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